Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

216 1892. 
XXIV. Bekanntmachung 
vom 13. Oktober 1892, 
die Ausstellung vereinfachter Bescheinigungen über standesamtlich 
registrirte Geburtsfälle für militairische Zwecke betreffend. 
Zur Erleichterung des Geschäftsganges und Verminderung des Schreibwerks 
bei den Standesämtern werden die Standesbeamten des Fürstenthums andurch er- 
mächtigt, statt der Auszüge aus den Geburtsregistern, welche in Ersatzangelegenheiten, 
z. B. für den freiwilligen Eintritt in das Heer, in das Cadettenkorps, in eine Unter- 
offizierschule oder für dergleichen militairische Zwecke auf Antrag der Betheiligten 
gebührenfrei augzustellen sind, vereinfachte Bescheinigungen über standesamtlich 
registrirte Geburtsfälle nach dem nachstehend abgedruckten Formulare zu ertheilen. 
Den Standesbeamten werden die erforderlichen Formulare durch die Fürsllichen 
Amtsgerichte demnächst mitgetheilt werden. 
Rudolstadt, den 13. Oktober 1892. 
Fürstlich Schwwarkhure. Ministerium. 
Justizabtbellung. 
Hauthal.
	        
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