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slätten, in Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und bei Baulen
arbeiten, ist unerheblich.
Die Arbeiter in Hüttenwerken, auf Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen ge-
hören zu den gewerblichen Arbeitern und sind demnach zur Führung eines Arbeits-
buches verpflichtet.
II.
DIe der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches sind ausdrücklich ent-
bund
pzulin und Lehrlinge in Apolheln und Handelsgeschäften.
Nach den bisherigen Besimmungen un auch die in Fabriken beschästigten
Kinder unter 14 Jahren von der Führung eines Arbeitsbuches entbunden, da diese
Personen, ebenso wie die noch zum Besuche der Volksschule verpflichteten, in Fabriken
beschäftigten jungen Leute von 14—16 Jabren nach S. 137 Absatz 1 a. a. O. eine
Arbeitskarte führen mußten.
Nachdem die Verpflichtung zur Führung einer Arbeitskarte durch die neue
Fassung des §. 137 aufgehoben worden ist, tritt nach §. 107 Absatz 1 auch für
die nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichteten Kinder, welche in Fabriken
und diesen ßleichstehenden Anlagen beschäftigt werden, die Verpflichtung zur Führung
eines Arbeitsbuches ein.
Die Bestimmungen des bisherigen §. 137 über die Arbeitskarten und die da-
zu unter B. der Ministerial-Bekanntmachung vom 9. Dezember 1878 (Ges. Samml.
S. 173) ergangenen Ausführungs-Vorschristen bleiben dagegen für diejenigen Kinder
und diejenigen zum Besuche der Volksschule noch verpflichteten jungen Leute von
14—16 Jahren, welche ausweislich der für sie ausgestellten Arbeitskarte bereits vor
dem 1. Juni 1891 in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigt waren,
solange in Geltung, bis für sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres und
nach Beendigung der Schulpflicht ein Arbeitsbuch ausgestellt worden ist, keinesfalls
aber länger als bis zum I. April 1894 (Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom
1. Juni 1891).
IV.
Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen
nicht zu rechnen und zur Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet:
I. Kinder, welche bei ihren Angehörigen und für diese, und zwar nicht auf
Grund eines Arbeits, Vertrages, mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind;