226 1892.
e) durch das Reife · geugniß des Gymnasiums oder Realgymnasiums und
d) durch eine Bescheinigung über den Besitz der erforderlichen Mittel,
nachweisen. #
Diese Zeugnisse sind nebst einer kurzen Darstellung der persönlichen Verhält-
nisse und des Bildungsganges dem Anmeldungsgesuche beizulegen.
82.
Das Fürstliche Ministerium entscheidet, ob überhaupt eine Annahme erfolgen
kann. Ergiebt die Prüfung des Gesuches keinen Anstand, so wird der Angemeldete
in die beim Fürstlichen Ministerium geführte Anmeldungslisle eingetragen.
Bei gleichzeitiger Anmeldung giebt der frühere Abgang von der Schule und
bei gleichzeitigem Abgange, an einem Prüfungstermine, das höhere Lebensalter den
Vorrang.
8. 3.
Die forstliche Ausbildung soll einen Zeitraum von mindestens drei Jahren
umfassen. Sie beginnt, zur prakkischen Vorbereitung im Walde, in der Regel zu
Ostern mit dem Lehrjahre auf einem größeren Forste unter Leitung eines Fürstlichen
Revierverwalters. In dieser Zeit hat sich der Forstbeflissene mit den bei dem
Forstbetriebe vorkommenden Arbeiten durch Anschauung und praktische Uebung be-
kannt zu machen, insbesondere die wichtigsten Holzarten kennen zu lernen, durch
sleißige Theilnahme an den Forslkulturarbeiten, der Waldpflege, den Arbeiten in
den Holzschlägen, am Forstschutze und an waidmännischer Ausübung der Jagd, so-
wie durch Beschäftigung mit Vermessungsarbeiten sich die Fertigkeiten und Vor-
kenntnisse anzueignen, welche als Grundlage weiterer wissenschaftlicher Studien und
zum Verständniß der Vorträge bei der Forstlehranstalt nothwendig sind.
Nach beendetem Lehrjahre hat der Lehrherr ein Zeugnih über die Führung
während der Lehrzeit, über die erlangte Vorbildung des Forstbeslissenen, namentlich
auch über die Beschästigung desselben mit Vermessungs= und Nivellementsarbeiten
auszuslellen. Dieses Zeugniß ist mit dem während der Lehrzeit geführten Tage-
buche nebst den schriftlichen Ausarbeitungen, den Zeichnungen und sonstigen Be-
weisen des Fleißes und Fortschrittes durch das Fürstliche Oberforstamt, welches
über die während der Lehrzeit gemachten Beobachtungen Bericht zu erstatten hat,
dem Fürstlichen Ministerium vorzulegen. Wird die Vorbereitung als genügend an-
erkannt, so erfolgt durch Fürstl. Ministerium für ein zweijähriges Studium der
Forstwissenschaften die Anmeldung zum Besuche der Forstlehranstalt zu Eisenach bei
dem Direktor derselben.