Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

226 1892. 
e) durch das Reife · geugniß des Gymnasiums oder Realgymnasiums und 
d) durch eine Bescheinigung über den Besitz der erforderlichen Mittel, 
nachweisen. # 
Diese Zeugnisse sind nebst einer kurzen Darstellung der persönlichen Verhält- 
nisse und des Bildungsganges dem Anmeldungsgesuche beizulegen. 
82. 
Das Fürstliche Ministerium entscheidet, ob überhaupt eine Annahme erfolgen 
kann. Ergiebt die Prüfung des Gesuches keinen Anstand, so wird der Angemeldete 
in die beim Fürstlichen Ministerium geführte Anmeldungslisle eingetragen. 
Bei gleichzeitiger Anmeldung giebt der frühere Abgang von der Schule und 
bei gleichzeitigem Abgange, an einem Prüfungstermine, das höhere Lebensalter den 
Vorrang. 
8. 3. 
Die forstliche Ausbildung soll einen Zeitraum von mindestens drei Jahren 
umfassen. Sie beginnt, zur prakkischen Vorbereitung im Walde, in der Regel zu 
Ostern mit dem Lehrjahre auf einem größeren Forste unter Leitung eines Fürstlichen 
Revierverwalters. In dieser Zeit hat sich der Forstbeflissene mit den bei dem 
Forstbetriebe vorkommenden Arbeiten durch Anschauung und praktische Uebung be- 
kannt zu machen, insbesondere die wichtigsten Holzarten kennen zu lernen, durch 
sleißige Theilnahme an den Forslkulturarbeiten, der Waldpflege, den Arbeiten in 
den Holzschlägen, am Forstschutze und an waidmännischer Ausübung der Jagd, so- 
wie durch Beschäftigung mit Vermessungsarbeiten sich die Fertigkeiten und Vor- 
kenntnisse anzueignen, welche als Grundlage weiterer wissenschaftlicher Studien und 
zum Verständniß der Vorträge bei der Forstlehranstalt nothwendig sind. 
Nach beendetem Lehrjahre hat der Lehrherr ein Zeugnih über die Führung 
während der Lehrzeit, über die erlangte Vorbildung des Forstbeslissenen, namentlich 
auch über die Beschästigung desselben mit Vermessungs= und Nivellementsarbeiten 
auszuslellen. Dieses Zeugniß ist mit dem während der Lehrzeit geführten Tage- 
buche nebst den schriftlichen Ausarbeitungen, den Zeichnungen und sonstigen Be- 
weisen des Fleißes und Fortschrittes durch das Fürstliche Oberforstamt, welches 
über die während der Lehrzeit gemachten Beobachtungen Bericht zu erstatten hat, 
dem Fürstlichen Ministerium vorzulegen. Wird die Vorbereitung als genügend an- 
erkannt, so erfolgt durch Fürstl. Ministerium für ein zweijähriges Studium der 
Forstwissenschaften die Anmeldung zum Besuche der Forstlehranstalt zu Eisenach bei 
dem Direktor derselben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.