1892. 227
Wünscht der Forstbeflissene diese Studien ganz oder theilweise auf einer Uni-
versität oder anderen forfllichen Lehranstalt zu machen, so ist hierzu die Genehmigung
des Fürstlichen Ministeriums einzuholen.
II. Erste Prüfung.
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8. 4.
Nach beendigter Studienzeit hat der Forstbeflissene sich den Abgangsprüfungen
bei der Forstlehranstalt in Eisenach, für die Hülfswissenschaften und für die forst-
lichen Fächer, zu untenwerfeu.
Zur Anstellung in den Fürstlichen Forstdienst ist mindestens die Cenfur I1
„genügend“ erforderlich, wird dieselbe bei der ersten Prüfung nicht erreicht, so darf
sich der Forstbeflissene nach eingeholter Erlaubniß des Fürstlichen Ministeriums zu
der nächsten Prüsung melden.
" 55.
Nach dem Bestehen der ersten Prüfung erhalt der Forstbeflissene durch Ent-
schliehung des Fürstlichen Ministeriums das Prädikat „Forstreferendar“ und die
Anmeisung über Fortsetzung seiner Laufbahn.
III. Ausbildung der Forstreferendare.
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86.
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird für den Referendar auf drei Jahre
bestimmt; derselbe ist mindesteus ein Jahr lang als Gehülfe in der Lokalverwaltung
auf einem Forstreviere zu beschäftigen und hat während dieser Zeit für einen ab-
gegrenzten Theil desselben sämmtliche Geschäfte beim Forstschutze, bei den Hauungen,
dem Nummeriren und Aufmessen des Holzes, bei Aufstellung der Nummerbücher und
der Lohnzettel, bei dem Verkaufe und der Ueberweisung des Holzes, sowie bei den
Kulturen und der Waldpflege wahrzunehmen und dieselben unter eigener Verant-
wortung nach den von dem dienstlich vorgesetzten Revierverwolter ertheilten Auf-
trägen und Anweisungen zu erledigen.
Für ein zweites Jahr wird der Referendar, nach Anweisung des Fürstlichen
Ministeriums bei dem Fürstlichen Oberforstamte oder einem Juspektionsbeamten so-
wohl zu Büreau= als auch zu Einrichtungsarbeilen verwendet.
Je nach dem Erfolge dieser zweijährigen Beschäftigung, über die Fürstliches
Oberforstamt jedesmal nach Jahresfrist Bericht an Fürstl. Ministerium zu erstalten
hat, wird eine Verlängerung dieses Vorbereitungsdienstes vorgeschrieben oder die
Ausbildung als ausreichend erklärt.