Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 31 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
23. Stück vom Jahre 1892. 
  
XXXI. Ministerial-Verordnung 
vom 30. November 1892, 
das polizeiliche Meldewesen betreffend. 
Zum Zwecke der Erweiterung der bestehenden Vorschristen über das polizeiliche 
Meldewesen wird mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürslen ver- 
ordnet, was folgt: 
A. Ab= und Anmeldungen. 
1. 
Abmeldung Abziehender. 
Wer zum Zwecke des Abzugs den bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort im 
Fürstenthume verläßt, ist verpflichtet, vor dem Abzuge sich bei der Poligeibehörde per- 
sönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. 
Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Bescheinigung nach dem beigesügten 
Muster l. ertheilt. 
Anmeldung Anziehender. 
Wer an einem Orte des Fürslenthums eine Wohnung unter Umständen nimmt, 
welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen — 
§51 des Reichsgesetzes, betreffend die Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13. Mai 
1870 (B. G. Bl. S. 119) —, hat dies innerhalb von acht Tagen nach dem An- 
zuge bei der Ortspolizeibehörde persönlich oder durch Ausfüllung und Abgabe eines 
Meldeformulars nach Muster 11 schriftlich anzumelden. Dabei hat der Anziehende 
die Abmeldebescheinigung des letzten Wohnortes, dafern eine solche zu eriheilen war, 
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesesammlung LilI. 38 
Ausgegeben in Rudolstadt am 11. December 1892. 
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