Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 19 
2. Personen, welche im Gesinde-Verhältnisse slehen; · 
3. die mil gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten 
beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter. 
V.C 
Personen, welche nach der Auffassung der Behörde vermöge der Art ihrer Be- 
schäftigung eines Arbeitsbuches nicht bedürfrn, ist die Ausstellung eines solchen, wenn 
sie von ihnen beantragt wird, nicht zu verweigern. 
VI. 
Die Arbeitsbücher werden von den Orts-Polizeibehörden ausgestellt. Sie 
müssen vom 1. April 1892 an nach Formal, Papier und Druck der von dem 
Herm Reichskanzler festgestellten aus der Anlage erhellenden Einrichtung entsprechen 
und insbesondere für die Eintragungen der Arbeitgeber mindestens die in der Anlage 
gewählte Seitenzahl enthalten. Arbeitsbücher mit größerer Seitenzahl sind zulässig.“ 
doch müssen die Angaben der Sritenzahl, sowie die Vordrucke für die Eintragungen- 
und deren Nummerirung bis zur letzten Seite fortlaufen. Die Arbeitsbücher für 
männliche Arbeiter müssen einen blauen, diejenigen für weibliche einen braunen 
Umschlag haben. 
VII. 
Ueber die ausgestellten Arbeitsbücher ist von der Orts-Polizeibehörde noch dem 
anliegenden Formular A ein für jedes Kalenderjahr abschließendes Verzeichniß zu. 
führen. 
VIII. 
Die Orts-Poligeibehörde hat Arbeitsbücher nur für solche Arbeiter auszustellen, 
welche im Bezirk entweder ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt oder falls ein 
solcher im Gebict des Deutschen Reichs nicht slattgesunden hat, ihren ersten deutschen 
Arbeitsort gewählt haben (F. 108). Die Ausstellung eines Arbeitsbuches darf 
überdies nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, 
daß für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt, 
oder daß das für ihn ausgeslellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt, oder 
nicht mehr brauchbar oder verloren gegangen oder vemichtet ist. 
oder daß von dem Arbeilgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen oder 
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht sind, 
oder daß von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung 
des Arbeitsbuches verweigert wird (§§. 108, 109, 112). 
2.
	        
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