1892. 19
2. Personen, welche im Gesinde-Verhältnisse slehen; ·
3. die mil gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten
beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter.
V.C
Personen, welche nach der Auffassung der Behörde vermöge der Art ihrer Be-
schäftigung eines Arbeitsbuches nicht bedürfrn, ist die Ausstellung eines solchen, wenn
sie von ihnen beantragt wird, nicht zu verweigern.
VI.
Die Arbeitsbücher werden von den Orts-Polizeibehörden ausgestellt. Sie
müssen vom 1. April 1892 an nach Formal, Papier und Druck der von dem
Herm Reichskanzler festgestellten aus der Anlage erhellenden Einrichtung entsprechen
und insbesondere für die Eintragungen der Arbeitgeber mindestens die in der Anlage
gewählte Seitenzahl enthalten. Arbeitsbücher mit größerer Seitenzahl sind zulässig.“
doch müssen die Angaben der Sritenzahl, sowie die Vordrucke für die Eintragungen-
und deren Nummerirung bis zur letzten Seite fortlaufen. Die Arbeitsbücher für
männliche Arbeiter müssen einen blauen, diejenigen für weibliche einen braunen
Umschlag haben.
VII.
Ueber die ausgestellten Arbeitsbücher ist von der Orts-Polizeibehörde noch dem
anliegenden Formular A ein für jedes Kalenderjahr abschließendes Verzeichniß zu.
führen.
VIII.
Die Orts-Poligeibehörde hat Arbeitsbücher nur für solche Arbeiter auszustellen,
welche im Bezirk entweder ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt oder falls ein
solcher im Gebict des Deutschen Reichs nicht slattgesunden hat, ihren ersten deutschen
Arbeitsort gewählt haben (F. 108). Die Ausstellung eines Arbeitsbuches darf
überdies nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt,
oder daß das für ihn ausgeslellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt, oder
nicht mehr brauchbar oder verloren gegangen oder vemichtet ist.
oder daß von dem Arbeilgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen oder
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht sind,
oder daß von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung
des Arbeitsbuches verweigert wird (§§. 108, 109, 112).
2.