Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

20 1892. 
IX. 
Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeilsbuches nicht von dem Vater 
oder Vormunde gestellt, so hat die Orts-Polizeibehörde den Nachweis zu sordern, 
daß der Vater oder Vormund dem Antrage zustimmt, oder in den Fällen, wo 
die Erklärung des Vaters nicht beschafft werden kann, oder wo der Vater ohne ge- 
nügenden Grund und zum Nachtheil des Arbeirers die Zustimmung verweigert, daß 
die Gemeinde-Behörde desjenigen Ortes, wo der Arbeiter seinen letzten dauernden 
Aufenthalt gehabt oder wo, in Ermangelung eines solchen innerhalb des Deutschen 
Neiches, der Arbeiter seinen ersten deutschen Arbeitsort gewählt hat, die Zustimmung 
des Vaters ergänzt hat (SF. 108). 
Daß die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen sei, wird in der Regel 
nur anzunehmen sein, wenn der letztere körperlich oder geistig unfähig ist, eine Er- 
klärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder der Art ist, daß ein 
mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich isl. Eine Ergänzung 
der Zustimmung des Vormundes ist im Gesetze nicht vorgesehen und demnach 
auch nicht auszusprechen. Die Ergänzung der Zustimmung des Vaters ist, wo sie 
geseblich begründet erscheint, schriftlich auszusprechen und mit Unterschrift und Siegel 
zu versehen. 
Der Nachweis der Zustimmung des Vaters oder Vormundes ist durch Bei- 
bringung einer mündlichen oder schristlichen Erklärung des Vaters oder Vormundes, 
der Nachweis der Ergänzung der Zustimmung des Vaters ist durch eine schriftliche 
Bescheinigung der vorbezeichneten Gemeinde-Behörde zu erbringen. 
Soweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Besuch der Volkeschule 
nicht mehr verpflichtet ist, ist darüber eine Bescheinigung des Lokal= Schul-Juspeklors 
desjenigen Ortes zu erfordemn, wo der Arbeiter aus der Volkeschule entlassen ist. 
XI. 
Sofern Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht anderweit fest- 
stehen, ist die Beibringung einer Geburts-Urkunde (Geburks-, Tauf. Scheines) zu 
fordern. 
XII. 
Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch Ausfüllung der beiden ersten 
Seiten des Formulars nach dem anliegenden Muster. Die Nummer des Arbeits- 
buches muh mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses der Arbeitsbücher (VII) 
übereinstimmen.
	        
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