248 1892.
* 1.
Die Zuständigkeit der Bebörden regelt sich nach der Ausführungsverordnung
vom 12. April 1884 (Ges. Samml. S. 27) und der Ministerialverordnung vom
3. August 1886 (Ges.-Samml. S. 155), soweit nicht durch die && 2 und 3 der
gegenwärtigen Verordnung anderweite Bestimmungen getroffen worden sind.
82.
Die Festsetzung des Durchschnittswerths der Naturalbezüge nach § 1 Abs. 5
des Gesetzes geschieht durch die Landrathsämter.
97.
Der Rekurs geht in den Fällen, in welchen das Krankenversicherungsgesetz
dieses Rechtsmittel nach Maßgabe der §5 20 und 21 der Gewerbeordnung zuläßt,
an das Rekurskollegium für Gewerbesachen.
Rudolstadt, den 19. December 1892.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum.
v. Starck.
XLII. Verordnung
vom 19. December 1892,
die eingeschriebenen Hülfskassen betreffend.
Nachdem durch Artikel 32 des Reichsgesetzes vom 10. April d. J. über die
Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15.
Juni 1883 (R.-Ges.-Bl. 1892 S. 379), die Bestimmung des § 4 Abs. 5 des
Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 in der Fassung
des Gesetzes vom 1. Juni 1884 (NR.-Ges.-Bl. S. 125) aufgehoben worden ist, so
treten die Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 25. September 1884 zu
dem Gesetze über die eingeschriebenen Hülfskassen (Ges Samml. S. 123), soweit
erstere sich auf die oben angeführte Bestimmung des § 4 Abs. 5 bez, auf die Aus-
stellung der daselbst angegebenen Bescheinigungen beziehen, mit dem 1. Jannar 1893
außer Wirksomkeit.