Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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Dagegen wird zur Ausführung der §§ 75 und 750 des Krankenversicherungs. 
gesetzes hinsichtlich der ein geschriebenen Hülfskassen mit höchster Genehmi- 
gung Seiner Durchlaucht des Fürsten Folgendes verorduct: 
1. Der Antrag auf Ausstellung oder Erneuerung der in § 75a vorgesehenen 
amtlichen Bescheinigung ist gemäß Nr. 2 und 9 der Verordnung vom 25. September 
1884 zu Protokoll des Gemeindevorstandes zu stellen und von diesem ungesäumt 
dem zuständigen Landrathsamt zu übersenden. 
2. Das Landrathsamt hat den Antrag, sobald zu Gunsten der Zulassung der 
Kasse oder der Genehmigung einer Statutenänderung entschieden ist, unter Bel- 
fügung der ergangenen Akten dem Ministerium vorzulegen. Gleiche Vorlage hat 
im Hinblick auf Abs. 4 des § 75a a. a. O. bei Statutenänderungen von Amts- 
wegen zu erfolgen, wenn Seitens der Hülfskasse ein Antrag auf Ernenerung der 
Bescheinigung nicht gestellt ist. 
3. Ist die amtliche Bescheinigung auf Grund des § 75a ertheilt, so ist dieses 
in Spalte 5 des Negisters (Nr. 10 der Verordnung vom 25. September 1884) 
qu vermerken. 
Rudolstadt, den 19. Dezember 1892. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
Drucksehler-Berichtigung. 
In dem Abdruck des Gesetzes No. XXXIII vom 6. Dezember 1892, betreffeud die 
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. Sammi. 
S. 238) ist im § 1 Zeile 3 statt: „ihre polizeilichen Verordnungen rc." zu lesen: 
eihre polizeilichen Anordnungen“
	        
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