1892. 251
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
20. Stückk vom Jahre 1892.
X XILIII. Verordnung
vom 24. Dezember 1892,
zur Ausführung der Novelle zum Krankenversicherungsgesetz
vom 10. April 1892.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten werden die Ver-
ordnungen vom 15. Januar 1886 (Ges. S. S. 66) und vom 19. Juli 1886
(Ges.-S. S. 150) wegen Abänderung der Ausführungs-Verordnung vom 12. April 1881
(Ges. S. S. 27) zu dem Reichsgesetze, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter,
vom 15. Juni 1883 mit der Maßgabe aufgehoben, daß an Sielle des Schlußsatzes
der Ziffer 8 der letzterwähnten Ausführungs, Verordnung nachstehende Vorschrift tritt:
Bei der vorgeschriebenen Einsendung der Uebersichten und JahreSabschlüsse der
Krankenkassen an das Kaiserliche Stalistische Amt in Berlin ist auf jeder Uebersicht,
welche von einer eingeschriebenen Hülfskasse oder einer auf landesrechtlicher
Vorschrift beruhenden Hülfskasse für die Zeit vom 1. Januar 1893 an eingeliesert
wird, zu vermerken, ob der Kasse von dem Herrn Neichskanzler oder von dem
unterzeichneten Ministerium als Zentralbehörde die Bescheinigung ertheilt ist, daß
sie, vorbehältlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 des
Krankenversicherungsgesetzes genügt.
Nudolstadt, den 24. Dezember 1892.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung LII. 42
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. Dezember 1802.