Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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St 
1892. 
II. hhegericsehrifter. 
Die Wahl der beiden Schugezenfseide und ihrer Stellvertreter wird durch 
einen vom Ministerium aus der Zahl der öffentlichen Beamten zu ernennenden Be- 
auftragten geleitet. 
Wahlberechtigt sind die unker 1 erwähnten Vertreter, wählbar die im Betriebe 
der Straßenbauwerwaltung beschäftigten Straßenwärter. 
89. 
Behufs Vornahme der Wahl trelen die gewählten Arbeitervertreier auf Be- 
insin des Beauftragten zusammen. 
Die Wahl erfolgt ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen durch Stimm- 
zettel oder, sofern keiner der Erschienenen widerspricht, durch Akklamalion. 
Die beiden Beisitzer, die beiden ersten und die beiden zweiten Stellvertreter 
derselben sind je in einem besonderen Wahlgange zu wählen. Gewählt sind bei 
jedem Wahlgange diejenigen, welche die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Beauf. 
tragten zu ziehende Loos. 
8 10. 
Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von den anwesenden 
stimmberechtigten Personen mit zu unterzeichnen und dem Minislerium vorzulegen ist. 
Die gewählten Personen werden durch den Beaustragten von ibrer Wohl in 
Kenntniß gesetzt. 
§5 I. 
An die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht und ihrer Siellvertreter schließt 
sich in Gegenwart der erschienenen Vertreter die Bestimmung der nach zwei Jahren 
ausscheidenden Vertreter durch Ausloosung an. Die Art dieser Ausloofung bestimmt 
der Beauftragte. 
Ueber die Ausloosung ist ein Protokoll aufzunehmen und an das Ministerium 
einzureichen. 
Die ansgeloosten Personen sind durch den Beauftragten hiervon in Kenntniß 
zu setzen. 
III. Vergülnugsfätze für die Arbeitervertreter und Schiedsgerichtsbeisiher. 
8 12. 
Die unter I gedachten Vertreter und die unter II erwähnten Schiedsgerichts- 
beisitzer erhalten für ihre auswärtigen Verrichtungen unter Fortgewährung ihres
	        
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