Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

250 1892. 
ständigen Lohnes die den Straßenwärtern nach Maßgabe des fünften Abschnitts der 
Gebührenordnung vom 9. Jannar 1891 (Ges.-S. S. 1) zustehenden Tagegelder und 
Erstaktung der baaren Auslagen 
Rudolstadt, den 28. Dezember 1892. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck 
  
□O 
Stimmzettel 
für die Wahl der Verkreler der in der Straßenbauverwaltung des Fürstenihums 
Schwarzburg-Rudollstadt beschäfligten Personen. 
    
Stempel 
des 
Landraths. 
oamtes. 
Der unterzeichnete Straßenwärter wählt: 
als Arbeitervertreter: als Ersatzmänner: 
den Straßenwärter T 1. den Straßenwärter 
zu zu 
2. den Straßenwärter 
1 
i 
zu 
, den 189 
Der Straßenwärter: 
Der vorsiebente „ is zanar a und Wohnon der zu wählenden Personen miltelsl Tint#e 
uufitln von ausübenden Strassenwörter zu unterschrriben und späteslens nach Ablaus 
2 Wochen seit o r Slimmzchtels an das Landralhsamt zurückzusenden.
	        
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