Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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Polizeiliche Versügungen, um deren Erlaß die Polizei Behörde von dem Fabrik- 
Aussichtsbeamten ersucht wird, sind von ihr binnen zwei Wochen zu erlassen, sofern 
sie nicht binnen dieser Frist Bedenken dagegen erhebt. In diesem Falle hat der 
Fabrik, Aussichtsbeamte, salls er die erhobenen Bedenken für unbegründet crachtet, 
die Enischeidung der höheren Vewaltungt !5•i einzuholen. 
Ist die auf Grund des §. 120A vurlise Verfügung durch Beschwerde an- 
gefochten, so darf sie nur dann vor endgültiger Enischeidung der Beschwerde zur 
Aefihmmng gebracht werden, wenn letztere nach dem Ermessen der Behörde ohne 
Nachtheil für das Gemeinwohl nicht ausgesezt bleiben kaun. Als ein solcher Nach- 
heil ist eine erhebliche Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit 
der Arbeiter anzusehen. 
Zur Erzwingung der durch rechtskräftig gewordene Verfügung angeordneten 
Maßnahmen ist in der Regel zunächsl das Strafverfahren auf Grund des S. 147 
Absatz 1 Ziffer 4 herbeizuführen und von den polizeilichen Zwangsbesugnissen erst 
dann Gebrauch zu machen, wenn auch nach rechtskräftiger Verurtheilung die angeordnete 
Maßnahme nicht getroffen wird. 
Nur wenn die Nichtausführung der angeordneten Maßnahme eine unmittelbare 
und erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Arbeiler zur Folge 
bat, sind die polizeilichen Zwangsbefugnisse schon vor Erledigung des Strafverfahrens 
anzuwenden. 
Von der Befugniß des F. 147 Absoß 4, bis zur Herstellung des der Verfügung 
entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes oder des in Frage stehenden 
Tpeiles desselben anzuordnen, ist nur bei rechkskräftig gewordenen Verfügungen Ge- 
brauch zu machen. In Fällen dieser Art hat die Polizeibehörde vor Erlaß ihrer 
Anordnung die gutachtliche Aeußerung des Fabrik, Aussichtsbeamten darüber einzu- 
holen, ob die Fortsehung des Betriebes erhebliche Nachtheile oder Gefahren herbei- 
zuführen geeignet und in wie weit die Einstellung des Betriebes anzuordnen sein 
würde. Die Betriebs-Einstellung ist nur soweit anzuordnen, als es zur Beseiligung 
erheblicher Nachtheile oder Gefahren unbedingt erforderlich ist. 
D. Arbeits-Ordnungen. 
(88. 134 bis 134 h der Gewerbe-Ordnung.) 
Die Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeits. Ordnung besteht für jede Fabrik 
und jede durch §. 154 Absatz 2 ihr geeichestelte Anlage, welche wahtend der Zeit 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesesammlung. LII
	        
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