Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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ihres Betriebes in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt. Bei Ermittelung 
dieser Zahl kommen nicht in Anrechnung: 
a. diejenigen Arbeiter, welche wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit 
oder aus anderen Gründen nur vorübergehend angenommen werden, 
b. die Betriebs-Beamten, Werzmeiser und Techniker. 
Die Arbeits Ordnung, sowie jeder Nng zu derselben ist in zwei Ausferii- 
gungen unmittelbar oder durch Vermittelung der Orts-Polizeibehörde der untern 
Verwaltungs-Behörde einzureichen. 
Lettere hat eine Ausfertigung *. den Fabrit · Aufsichtsbeamlen zu ũbersenden. 
Die untere Verwaltungs-Behörde za- nach Eingang der Arbeits, Ordnungen 
und der dazu erlassenen Nachträge zu prüfen, ob diese vorschriftsmäßig erlassen sind 
und ob ihr Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft (S. 1341). Diese 
Prüfung ist so rasch vorzunehmen, wie es ohne Beeinträchtigung ihrer Gründlichkeit 
möglich ist. Da bei der großen Anzahl von Arbeits. Ordnungen, die innerhalb der 
ersten vier Wochen nach dem I. April 1892 eingehen werden, die sofortige Prüsung 
aller Arbeits, Ordnungen nicht ausführbar sein wird, so sind zunächst diejenigen zu 
prüsen, gegen deren Inhalt die Arbeiter nach S. 1344 Bedenken geäußert oder 
später Beschwerde erhoben haben. 
Bei jeder Arbeits Ordnung und jedem Nachtrag ist insbesondere zu prüfen, 
a. ob die Vorschrift des §. 134d über die Anhörung der großjährigen Arbeiter 
oder eines Arbeiter-Ausschusses, soweit diese Vorschrift Anwendung findet, 
beachtet ist und sofern nur die Anhörung eines fländigen Arbeiler-Aus- 
schusses stattgefunden hat, ob dieser den Vorschriften des S. 134 h entspricht. 
ob die Arbeits. Ordnung alle im ersten Absatz des S. 134b sub 1 bis 4 
erforderten Bestimmungen enthält, 
ob die etwa vorgesehenen Aufkündigungs-Fristen für beide Theile gleich 
bemessen sind (vgl. §. 122), 
ob die Bestimmungen für großjährige Arbeiter sich auf deren Verhalten 
im Betriebe beschränken, 
. ob die Strafbestimmungen das Ehrgefühl oder die guten Silten verletzen, 
ob die Geldstrafen die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigen, und in 
welcher Weise die Strafgelder und die nach F. 134 Absatz 2 verwirkten 
Lohnbeträge zum Besten der Arbeiter verwendet werden. 
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