Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 33 
Produktion auf Vorrath oder Lager diesem Bedarf nicht Rechnung ge- 
tragen werden kann. Dies trifst ohne Weiteres zu für Waaren, welche 
dem Verderben ausgesetzt sind, wenn sie über eine gewisse Zeit hinaus 
lagern. Diese Voraussetzung kann ferner zutressen für Waaren, welche 
nur auf Bestellung angeserligt werden, wenn letztere nicht frühzeitig genug 
zu erlangen sind, oder für Waaren, welche von der Mode abhängen, 
deren Feststellung noch abgewartet werden muß. 
Für die Saison, Industrien ist die Ueberarbeit also nur zu gestatten, 
wenn und soweit eine verstärkte Nachfrage vorliegt, für deren Befriedigung 
nicht in der stillen Zeit des Jahres vorausgearbeitet werden konnte. Bei 
der Behandlung der eingehenden Anträge ist Fürsorge zu treffen, daß die 
gleichen Betriebe in demselben Absaßgebiete möglichst gleich behandelt 
werden. Wenn nur einzelne Betriebe die Genehmigung zur Ueberarbeit 
nachsuchen, während die übrigen unter gleichen Verhälmissen arbeitenden 
Betriebe desselben Gewerbszweiges der Ueberarbeit nicht bedürfen, so ist 
ersteren der Regel nach die Genehmigung nicht zu ertheilen, da sie 
sich ebenso wie ihre Gewerbs-Genossen ohne Ueberarbeit werden eimichten 
können. 
Für Betriebe derjenigen Saison, Industrien, für welche der Bundes- 
rath auf Grund des §. 139a Absah 1 Ziffer 4 Ausnahmen zugelassen 
hat, dürsen auf Ornd des §. 138a weitere Ausnahmen nicht zugelassen 
werden, wenn die außergewöhnliche Arbeitshäufung durch das zu gewissen 
Zeiten des Jahres regelmäßig eintretende vermehrte Arbeits-Bedürsniß 
herorgerufen ist. 
Nicht unter die Saison-Industrie fallen die sogen. Kampagne-Industrien, 
deren Betrieb auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist und während des 
übrigen Jahres ganz ruht. Zu ihnen zählen beispeilsweise die Rüben= 
zucker-., Cichorien-, Kraut= und Fruchtkonserven-Fabriken, Nasenbleichereien, 
Feldziegeleien, Thongräbereien und Torfllechereien. 
In diesen Kampagne-Industrien sowohl wie in allen übrigen nicht 
zu den Saison-Industrien gehörigen Fabrikationszweigen kann außergewöhn. 
liche Arbeitshäufung zu unregelmäßig wiederkehrenden Zeiten des 
Jahres oder in nicht vorherzusehenden Fällen vorkommen. In solchen 
Fällen kann wegen außergewöhnlicher unregelmäßiger Arbeits- 
häufung eine Verlängerung der Arbeitszeit auf Grund des 8 138 auch 
Färkl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung LIII. 
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