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1892.
für diejenigen Betriebe gestaltet werden, für welche der Bundesrath auf
Grund des F. 1390 Ziffer 2 Ausnahmen von den Bestimmungen des
S. 137 zugelassen hal. "
Für alle diese Fabrik-Betriebe, welche nicht zu den Saison-Industrien ge-
hören, kann die Ueberarbeit nur gestattet werden, wenn die außergewöhn-
liche Arbeikshäufung nicht vorherzusehen war oder durch wichtige wirth-
schastliche Gründe gerechtfertigt wird.
Als solche Gründe sind insbesondere hervorzuheben:
#a. die Gefahr eines Verderbens oder einer Verschlechterung der zu ver-
arbeitenden Stofse, z. B. bei Frucht, und Fleischkonserven-Fabriken,
wenn die Zufuhr der zu verarbeilenden Stoffe außergewöhnlich reichlich
ist; bei Stärkereien und Brennereien wegen drohender Kartoffelfäule;
bei Leimfabriken, wenn in der heißen Jahreszeit der Leim nur während
der Abend= und Nachtstunden fertiggestellt werden kann;
die Rücksicht auf die Transport-Gelegenheiten, wenn z. 9 die Gestellung
von Wagen durch die Eisenbahnen unregelmäßig erfolg
die Rücksicht auf öffentliche Interessen, wenn Pishralonh für die Mili-
tär-Verwaltung Lieferungen ausgeführt werden müssen;
. die Umnmöglichkeit der Innehaltung der Lieferungssristen wegen nicht
vorherzusehender Hindernisse:
die Befriedigung unaufschiebbarer Bestellungen, wenn diese nicht wohl
von anderen befriedigt werden können.
Dagegen ist die Uebernahme zu großer Bestellungen, deren Nicht-
bewältigung innerhalb der vereinbarten Lieferungsfrist von dem Fabrik-Be-
sitzer vorherzusehen war, nicht als Grund zur Genehmigung von Ueber-
arbeit anzuseben. Ueberhaupt ist die Genehmigung zur Ueber.
Arbeit der Regel nach dann zu versagen, wenn die außerge-
wöhnliche Häufung der Arbeit von dem Fabrik-Besitzer selbst
freiwillig herbeigeführt oder durch unzweckmäßige Disposi-
tionen verschuldet ist, und wenn nur die eigenen Interessen
des Fabrik- Besitzers. nicht auch öffentliche oder andere er.
hebliche Privat-Interessen in Frage kommen.
Die untere Verwaltungs-Behörde hat über die Fälle, in denen
sie die Erlaubniß zur Ueberarbeit auf Grund des F. 138 a Absah I bis 4
erkheilt hat, ein Verzeichniß zu führen, welches nach beiliegendem For-
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