Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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1892. 
welche die von der gesetzlichen Regel abweichende Beschäftigung gestaltet 
wird. 
Die Erlaubniß ist in ein Verzeichniß einmmtragen, welches nach au- 
liegendem Formular II anzulegen und nach Kalenderjahren und Fabrik, 
Betrieben zu führen ist. In dieses sind auch diejenigen Genehmigungen 
aufzunehmen, welche von der unteren Verwaltungs--Behörde auf Grund 
des §. 139 Absatz 1 zur Beschästigung von Arbeiterinnen an den Vor- 
abenden von Sonn,- und Festtagen nach 51 Uhr Nachmittags ertheilt 
werden, sowie die Zahl derjenigen Vorabende von Sonn, und Fesltagen, 
für welche von der höheren Verwaltungs. Behörde, dem Reichskanzler oder 
dem Bundesrath Ueberarbeit bewilligt worden ist. 
3. Andere als die im §. 105 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Arbeiten 
können an den Vorabenden von Sonn= und Festtagen nach 5“ Uhr Nach 
miktags nur auf Grund des §. 139 gestattet werden. Jusbesondere ist. 
es auch unzulässig, eine solche Beschäftigung von Arbeiterinnen unter 
16 Jahren auf Grund des §F. 138 a zuzulassen. 
4. Die Anträge und Bescheide sind in einem besonderen Aktenhefte zu sammeln 
welches ebenso wie das Verzeichniß dem Fabrik-Aufsichtsbeamten auf Wunsch 
zur Einsicht vorzulegen ist. 
III. 
Ausnahmen wegen uterbrechung des regelmählgen Betriebßes durch 
Natur. Erelgnisse oder Inglüchsfälle. 
(Gew.= Ordn. §. 139 Absah 1 und 3.) 
1. Ausnahmen dieser Ant sind nur für einzelne Fabriken und nur auf be- 
sonderen Antrag zulässig. Trifft eine solche Bektriebs-Unterbrechung mit 
einer außergewöhnlichen Häufung der Arbeit zusammen, so ist auf Antrag 
§. 139 in Anwendung zu bringen, der weitergehende Ausnahmen als 
§. 138a gestattet. War bereits auf Grund des F. 138 a die Ueber- 
arbeit für erwachsene Arbeiterinnen über 40 Tage hinaus genehmigt und 
fällt die Betriebs-Unterbrechung in die Zeit des Ausgleiches mit vermin- 
derter Arbeitszeit, so kann auf Grund des §. 139 eine längere Arbeits- 
zeit, als in dem bereits genehmigten Betriebsplan vorgesehen war, ge- 
stattet werden. 
Der Antrag ist schriftlich zu slellen und unmittelbar oder durch Vermitt- 
lung der Orts-Polizeibehörde an die untere Verwaltungs-Behörde zu
	        
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