1892. 37
richten. Er muß den Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird,
die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen und jugendlichen Ar-
beiter sowie den Zeifraum angeben, für welchen die Ausnahme stattfinden
soll. Ist der Antrag der Orts-Polizeibebörde zur Weiterbeförderung über-
geben, so hat diese sofort den Antrag, wenn er mangelhaft ist, zur Ver-
vollständigung zurückzugeben, andernfalls die Nichtigkeit der thatsächlichen
Angaben sestzustellen und den Antrag mit dem Ergebniß dieser Feststellung
und ihrer gutachtlichen Aeußerung weiter zu befördern.
Die untere Verwaltungs-Behörde hat von ihrer Befuguiß, Ausnahmen
auf die Dauer von höchstens 14 Tagen zu gestatten, nur in dringenden
Fällen Gebrauch zu machen. Solche Fälle sind in der Regel nur dann
anzunehmen, wenn es sich darum handelt, mit Hülfe der außerordentlichen
Verwendung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern eine durch
Natur-Ereignisse oder Unglücksfälle herbeigeführte wesentliche Unterbrechung
des regelmäßigen Betriebes schleunigst wieder zu beseitigen oder einen zur
Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen außerordentlichen Betrieb zu
ermöglichen. Werden in Fällen dieser Art Ausnahmen für länger als
14 Tage beantragt, so hat die untere Verwaltungs-Behörde zwar
schleunigst an die höhere Verwaltungs-Behörde zu berichten, kann
aber die ihr erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer
von 14 Tagen gestatten.
Werden die Auênahmen nur beantragt, um den durch die Unterbrechung
verursachten Verlust an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat die untere
Verwaltungs. Behörde slets die Entscheidung der höheren Ver-
waltungs-Behörde einzuholen. Sie hat zu dem Ende die Thatsachen,
auf welche sich der Antrag stützt, insbesondere auch den Verlust an Be-
triebszeit, welcher dem Unternehmer durch die Unterbrechung erwachsen ist,
festzustellen und die darüber aufgenommenen Verhandlungen mit ihrem
gutachtlichen Berichte der höheren Verwaltungs.- Behörde vorzu.
legen. Sofern die Eilbedürftigkeit der Sache es geslattet, ist vorher eine
gutachtliche Aeußerung des Fabrik= Aussichtsbeamten einzuholen und dem
Berichte an die höhere Verwaltungs-Behörde beizufügen.
Lewßtere hat, soweit die Ausnahmen für einen 4 Wochen nicht über-
steigenden Zeitraum beantragt werden, über den Autrag die Enischeidung
zu treffen.