Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 37 
richten. Er muß den Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird, 
die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- 
beiter sowie den Zeifraum angeben, für welchen die Ausnahme stattfinden 
soll. Ist der Antrag der Orts-Polizeibebörde zur Weiterbeförderung über- 
geben, so hat diese sofort den Antrag, wenn er mangelhaft ist, zur Ver- 
vollständigung zurückzugeben, andernfalls die Nichtigkeit der thatsächlichen 
Angaben sestzustellen und den Antrag mit dem Ergebniß dieser Feststellung 
und ihrer gutachtlichen Aeußerung weiter zu befördern. 
Die untere Verwaltungs-Behörde hat von ihrer Befuguiß, Ausnahmen 
auf die Dauer von höchstens 14 Tagen zu gestatten, nur in dringenden 
Fällen Gebrauch zu machen. Solche Fälle sind in der Regel nur dann 
anzunehmen, wenn es sich darum handelt, mit Hülfe der außerordentlichen 
Verwendung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern eine durch 
Natur-Ereignisse oder Unglücksfälle herbeigeführte wesentliche Unterbrechung 
des regelmäßigen Betriebes schleunigst wieder zu beseitigen oder einen zur 
Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen außerordentlichen Betrieb zu 
ermöglichen. Werden in Fällen dieser Art Ausnahmen für länger als 
14 Tage beantragt, so hat die untere Verwaltungs-Behörde zwar 
schleunigst an die höhere Verwaltungs-Behörde zu berichten, kann 
aber die ihr erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer 
von 14 Tagen gestatten. 
Werden die Auênahmen nur beantragt, um den durch die Unterbrechung 
verursachten Verlust an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat die untere 
Verwaltungs. Behörde slets die Entscheidung der höheren Ver- 
waltungs-Behörde einzuholen. Sie hat zu dem Ende die Thatsachen, 
auf welche sich der Antrag stützt, insbesondere auch den Verlust an Be- 
triebszeit, welcher dem Unternehmer durch die Unterbrechung erwachsen ist, 
festzustellen und die darüber aufgenommenen Verhandlungen mit ihrem 
gutachtlichen Berichte der höheren Verwaltungs.- Behörde vorzu. 
legen. Sofern die Eilbedürftigkeit der Sache es geslattet, ist vorher eine 
gutachtliche Aeußerung des Fabrik= Aussichtsbeamten einzuholen und dem 
Berichte an die höhere Verwaltungs-Behörde beizufügen. 
Lewßtere hat, soweit die Ausnahmen für einen 4 Wochen nicht über- 
steigenden Zeitraum beantragt werden, über den Autrag die Enischeidung 
zu treffen.
	        
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