Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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5. 
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1892. 
Bei Bemessung der zu gestaltenden Ausnahmen ist dahin zu sehen, dah 
diese nicht über das Maaß hinausgehen, welches durch die Dringlichkeit 
des Bedürfnisses geboten und mit Rücksicht auf die Gesundheit der Ar- 
beiterinnen und der jugendlichen Arbeiter zulässig erscheint, und daß sie 
nicht für längere Zeit gestaltet werden, als zur Beseitigung der Betriebs- 
slörung oder zur Abwendung eines Unglückssalles oder zur Einbringung. 
der verlorenen Betriebszeit erforderlich ist. 
j. Soweit es sich nicht um Ausnahmen in besonders dringenden Nothfällen 
oder für wenige Tage handelt, sind bei Gestattung der Ausnahmen fol- 
gende Grenzen innezuhalten: 
Innerhalb 24 Stunden darf die Arbeitszeit der Kinder 9 Stunden, 
die der jungen Leute 11 Stunden und die der erwachsenen Arbeile- 
rinnen 13 Siunden ausschließlich der Pausen nicht übersteigen. 
Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche für 
Kinder mindestens 12 Stunden, für Arbeiterinnen und jugewliche 
Arbeiter mindestens 10 Stunden beträgt. 
Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. Jede 
Schicht muh durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer 
von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. 
An Sonn. und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeil 
von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. 
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7. Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Geslattung von Ausnahmen ge- 
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nehmigt werden, sind schristlich zu erlassen und müssen die gestatketen Aus- 
nahmen sowie deren Dauer genau angeben. Die untere Verwal- 
tungs-Behörde hat Abschrift der von ihr erlassenen Verfügungen so- 
fort nach dem Erlaß derselben der Orts, Polizeibehörde, dem Fabrik, Auf- 
sichtsbeamten und der höheren Verwaltungs-Behörde einzusenden. 
W. Anträge, welche auf Gestattung von Ausnahmen für einen 4 Wochen 
überschreitenden Zeitraum gerichtet sind, hat die höhere Verwaltungs. 
Behörde nach vollständiger Instruktion mit ihrem gutachtlichen Bericht 
zeitig zur weiteren Veranlassung der Landeszentral. Behörde vorzulegen. 
In denjenigen Fällen, in welchen sie die Anträge für begründet erachtet, 
kann sie die erforderlichen Ausnahmen bis zur Dauer von 4 Wochen 
vorläufig selbst gestatten. Ob dies geschehen, ist in dem zu erstattenden 
Berichte anzugeben.
	        
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