Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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1892. 
und ob die Leilung des Betriebes eine wohlwollende Fürsorge für die 
#rbeiterinnen und die jugendlichen Arbeiter erwarten läßt. 
In denjenigen Fällen, in welchen es sich um Abweichungen von den Be- 
stimmungen über die Pausen handelt, ist die anderweite Regelung, so 
fern sie zulässig erscheink, von der höheren Verwaltungs-Behörde 
mittelst schriftlicher Verfügung „bis auf Weiteres“ zu gestatten. Die 
letztere muß enthalten: 
Die genaue Bezeichnung der Anlage oder derjenigen ihrer Theile, für 
welche die Abänderungen gestattet worden, 
. die gestatlete Regelung der Beschäftigung, 
. die elwaigen besonderen Bediugungen, von denen die Gestattung der 
anderweiten Regelung abhängig gemacht wird, 
. die Vorschrift, dah Beginn und Ende der Arbeitszeit, wie sie durch 
die Versügung geregelt sind, soweit es sich um jugendliche Arbeiter 
handelt, in dem auszuhängenden Verzeichnisse, soweit es sich um 
Arbeiterinnen über 16 Jahren handelt, auf der in den Fabrikräumen 
aushängenden Tasel (S. 138 Absatz 2 a. a. O.) angegeben werden 
müssen, 
die Bemerkung, daß die Verfügung zurückgenommen werden würde, 
falls die Bedingungen nicht inne gehalten werden oder Unzuträglich 
keiten daraus entstehen sollten. 
Von der erlassenen Verfügung ist dem Fabrik= Aufsichts-Beamten und 
der Orts-Polizeibehörde eine Abschrift zu ertheilen. 
Nach der gesetzlichen Vorschrift soll eine anderweite Regelung nur gestattet 
werden, wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter 
es wünschenswerth machen. 
Daß Rücksichten auf die Arbeiter die anderweite Regelung 
wünschenswerth machen, ist nur anzunehmen, wenn es sich darum handelt, 
den Arbeitern, sei eo durch Abkürzung der Arbeitszeit, sei es durch Ver, 
längerung der Mittagspause, sei es in anderer Weise, eine Erleichterung 
oder Annehmlichkeit zu gewähren, welche bei Innehaltung der für die 
Arbeiterinnen und insbesondere der für die jugendlichen Arbeiter gesehlich 
vorgeschriebenen Pausen in dem vorliegenden Falle nicht durchführbar sein 
würde. Hier kommen auch die Fälle in Betracht, in denen Arbeitern, 
welche von der Fabrik so weit entfernt wohnen, daß sie nicht zum Mittag- 
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