Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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beschäftigt werden. In der Regel werden diese Voraussetzungen nur bei 
solchen Betrieben zutreffen, in denen bei der eigentlichen Fabrikation nur 
oder vorzugsweise gelernte Arbeiter, die jugendlichen Arbeiter aber als 
Lehrlinge beschäftigt werden. In Fillen dieser Ark ist die beantragte 
anderweite Regelung auf die als Lehrlinge beschäftiglen jugendlichen 
Arbeiter zu beschränken und zur Sicherstellung der Innehaltung dieser 
Beschränkung an die Bedingung zu knüpfen, daß die Lehrverträge 
schriftlich abgeschloseen und das Datum derselben unter der Rubrik 
„Beschäftigung“ in die Arbeitsbücher eingetragen werden. 
Wegen der Natur des Betriebes ist von der einstündigen Miltags, 
pause der Arbeiterinnen über 16 Jahren in der Regel nur dann 
abzusehen, wenn eine einstündige Unterbrechung des Betriebes an sich 
oder wegen des Zusammenhangs der Beschäftigung der weiblichen Arbeiterinnen 
mit der der männlichen Arbeiter nicht thunlich ist, wenn die Arbeiten an 
sich leicht, für Arbeiterinnen geeignet und nicht mit Gefahr für die Ge- 
sundheit verbunden sind, und wenn die Art des Betriebes kürzere Ruhe- 
zeiten mit sich bringt. Unter diesen Voraussehzungen kann die Mittags- 
pause auf eine halbe Stunde ermäßigt werden, wenn außerdem zwei 
Pausen von je einer Viertelstunde gewährt werden. 
In denjenigen Fällen, in welchen die beantragten Abweichungen nicht auf 
die Arbeitspausen beschränkt sind, hat die höhere Verwaltungs-Behörde die 
Ankräge nach den unter 4. 6 und 7 hervorgehobenen Gesichispunkten voll- 
ständig zu instruiren und demnächst mit dem Gutachten des Fabrik-Aussichts- 
Beamten der Landeszentralbehörde zur weiteren Veranlassung vorzulegen. 
Eine Uebersicht der im abgelaufenen Kalenderjahre auf Grund der 
S5. 138 a und 139 zugelassenen Ausnahmen und anderweiten Regelungen 
hat der Fabrik-Aufsichts-Beamte seinem Jahres-Berichte beizufügen. 
G. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeits- 
bücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und der jugendlichen 
Urbeiter. 
(6. 1390 der Gewerbe-Ordnung.) 
I. 
2 
Die Aufsicht über die Ausführung der die Arbeitsbücher und die Beschäftigung 
der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden Bestimmungen der Ss. 107
	        
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