Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 43 
bis 114 und 135 bis 1390b der Gewerbe-Ordnung, wird von den Orts-Polizei- 
behörden und dem auf Grund des §. 1395 der Gewerbe- Ordnung angeslellten 
Aussichts. Beamten wahrgenommen. Die Aussichtsthätigkeit dieses Fabrik. Aussichts- 
beamten wird durch eine besondere Dienstanweisung geregelt. 
Die Befolgung der die Arbeitsbücher betreffenden Bestimmungen ist von den 
Orts, Polizeibehörden bei jeder sich darbietenden Gelegenheit und durch besondere bei 
den Gewerbe-Unternebmein ihres Verwaltungs,Bezirks von Zeit zu Zeit vorzu- 
nehmende Revisionen sorgfältig zu überwachen. 
In jeder gewerblichen Anlage, welche den Bestimmungen der 88. 135 bis 139 b 
der Gewerbe · Ordnung unterliegt und in der Arbeilerinnen oder jugendliche Arbeiter 
beschäftigt werden, ist in Zukunft halbjährlich min destens eine ordentliche Ne. 
vision von der Orts., Polizeibehörde vorzunehmen. Außerordentliche Revisionen hat 
diese nach Bedürfniß und insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Verdacht einer 
gesetzwidrigen Beschäftigung von Arbeilerinnen und jugendlichen Arbeitern vorliegt. 
Bei jeder ordentlichen Revision hat der revidirende Beamte folgende Puukte fest. 
zustellen: 
1. Wie groß ist die Zahl der in der revidirten Anlage zur Zeit beschästigten 
Arbeiter 
a. zwischen 16 und 21 Jahren, 
b. zwischen 14 und 16 Jahren, 
c. unter 14 Jahren? 
In allen Rubriken a, b und c sind diese Zahlen getrennt nach Ge- 
schlechtern feslzustellen. Außerdem ist, soweit dies thunlich, die Zahl der 
Arbeiterinnen über 21 Jahren zu ermitteln. 
Sind sämmtliche minderjährigen Arbeiter (mit Ausnahme der unter A 1II 
Absatz 3 bezeichneten) mit vorschriftsmäßig ausgesüllten Arbeitsbüchern 
versehen? 
Ist in den Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen über 16 Jahren be- 
schäftigt werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen ausgehängt? 
Stimmen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die Arbeitszeit an den Vor- 
abenden der Sonn= und Fesltage und die Mittagspause der Arbeiterinnen 
über 16 Jahren mit den gesetzlichen Vorschriften (S. 137 Absatz 1—4) 
und mit der der Orts. Polizeibehörde erstatteten Anzeige überein? 
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