1892.
Umfang betrieben werden. Darüber, ob eine solche Anlage vorübergehend oder
in geringem Umfang bekrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungs-Vehörde
giltig.
II.
Bei dieser Entscheidung sind bis auf Weiterrs folgende Grundsätze zu beachten:
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Ziegeleien, welche auf dauernder Betriebsstätte mit sländigen Anlagen
und Maschinen betrieben werden, sind, wie schon biöher geschehen, ohne
Rücksicht auf ihren Umfang als Fabriken im Sinne der §. 134 bis 139b
anzusehen.
Ziegeleien, welche auf dauernder Betriebsstätte mit ständigen Anlagen,
aber ohne Maschinen betrieben werden, gelten nur dann als Fabriken,
wenn ihr Betrieb ein regelmäßiger und gewerbsmäßiger, d. h. auf den
Verkauf der Steine berechneler, ist oder wenn sie eine Jahres-Produktion
von 200 000 Stück Ziegelsteinen erreichen.
Feldziegeleien, d. h. solche, welche ohne ständige Anlagen nur zur Aus-
ziegelung des im Felde vorhandenen Lehmes oder Thones betrieben werden,
sind den Fabriken gleichzustellen, wenn sie eine Jahres. Produktion von
200 000 Stück Ziegelsteinen erreichen. Werden mehrere Feldbrände von
einem Unternehmer wenn auch auf verschiedenen Grundstücken in derselben
Flurmarkung betrieben, so sind sie als ein Betrieb anzusehen und den
5§. 134 bis 139b unterworfen, wenn ihre gesammte Jahres. Produktion
200 000 Sncck ziegelsteine erreicht.
Verweigert der Unternehmer einer der unter 2 und 3 bezeichneten Ziege-
leien den von ihm erforderten Nachweis über den voraussichtlichen Um-
fang seiner Jahres. Produktion, und ist dieser Nachweis auch sonst nicht
zu beschaffen, so ist der Betrieb als ein solcher von geringem Umfange
nur dann anzunehmen, wenn die Zahl der in demselben beschästigten
Personen einschließlich der mitbeschäftigten Frauen und Kinder weniger
als 10 beträgt.
Brüche und Gruben, welche von einem Unternehmer gewerbsmäßig, wenn
auch auf wechselnden Grundstücken, oder welche für größere Bauten
G. B. von Eisenbahnen, Landstraßen 2.) in größerem Umfang, wenn
auch nur für die Dauer des Baues, betrieben werden, sind als unter die
Bestimmungen der §§. 134 bis 139 b fallend anzusehen. Solche Brüche
und Gruben dagegen, welche nur unregelmäßig für den eigenen land-