1892. 53
109.
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgesüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn
es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch
ausgessellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Pelizei Behörde desjenigen Ortes, an welchem
der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das aus-
gesüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsb h ist d ch i lich Vermerk zu schließen.
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines verloren ge-
gangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für
die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu 50 Pfennig erhoben werden.
110.
8.
Das Arbeitsbuch (F. 108) muß den Namen des Arbeilers, Ort, Jahr und Tag
seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vormundes und die
Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und
der Unterschrift der Behörde. Lettere hat über die von ihr ausgestellten Arbeits-
bücher ein Verzeichniß zu führen.
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt.
11
S. 111.
Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeils, Verhältniß hat der Arbeitgeber
an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintrittes und die
Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeits-Verhältnisses die Zeit des Austrittes
und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschaf-
ligung des Arbeilers einzutragen.
Die Eintragungen sind mit Tinke zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder
dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. Sie dürfen nicht mit
einem Merkmal versehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder
nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt.
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistung des Arbeilers
und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in
oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässi.
112
Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, verloren ge-
gangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeilgeber unzulässige Eintragungen oder
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Arbeitgeber ohne
rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Aus.
stellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitgebers beansprucht werden.