Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 53 
109. 
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgesüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn 
es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch 
ausgessellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Pelizei Behörde desjenigen Ortes, an welchem 
der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das aus- 
gesüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsb h ist d ch i lich Vermerk zu schließen. 
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines verloren ge- 
gangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für 
die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu 50 Pfennig erhoben werden. 
110. 
  
8. 
Das Arbeitsbuch (F. 108) muß den Namen des Arbeilers, Ort, Jahr und Tag 
seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vormundes und die 
Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und 
der Unterschrift der Behörde. Lettere hat über die von ihr ausgestellten Arbeits- 
bücher ein Verzeichniß zu führen. 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. 
11 
S. 111. 
Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeils, Verhältniß hat der Arbeitgeber 
an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintrittes und die 
Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeits-Verhältnisses die Zeit des Austrittes 
und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschaf- 
ligung des Arbeilers einzutragen. 
Die Eintragungen sind mit Tinke zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder 
dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. Sie dürfen nicht mit 
einem Merkmal versehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder 
nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt. 
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistung des Arbeilers 
und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in 
oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässi. 
112 
Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, verloren ge- 
gangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeilgeber unzulässige Eintragungen oder 
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Arbeitgeber ohne 
rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Aus. 
stellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitgebers beansprucht werden.
	        
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