Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

54 1892. 
Ein Arbeikgeber, welcher das Arbeilsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider 
nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschristsmäßigen Eintragungen zu machen 
unterlassen oder unzulässige Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter 
entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Enischädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb 
vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 
113. 
Beim Abgange können die Urbeiler ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer 
Beschäftigung fordern. 
Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiler auch auf ihre Führung und ihre 
Leistungen auszudehnen. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche 
den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaute des Zeugnisses nicht 
ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
Inst der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem Vater oder Vor- 
mund gefordert werden. Diese können verlungen, daß das Zeugniß nicht an den 
Minderjährigen, sondern an sie ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeinde, 
Behörde des in § 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des Vaters oder 
Vormundes die Aushändigung unmitkelbar an den Mbeiter erfolgen. 
Auf Antrag des Arbeiters hat die Orts. Polizeibehörde die Eintragung in das Arbeils- 
buch und das dem Arbeiter elwa ausgestellte Zeugniß kosten= und stempelfrei zu beglaubigen. 
146. 
Mit Geldstrafe bis zu wweitausend Mark und im Unvermögensfall mit Ge- 
sängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: 
W. M. 
3. Gewerbekreibende, welche den S§. 111 Absatz 3 und 113 Absatz 3 zuwiderhandeln. 
S. 150 
I . . 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis 
zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft 
I. wer den Bestimmungen der Ss. 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter in Be- 
schästigung nimmt oder behält; 
2. wer außer dem im F. 146 Ziffer 3 vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses 
Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher zuwiderhandelt; 
3. wer vorsäplich ein cuf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar 
macht oder vernichtet.
	        
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