1892. 71
zug
den
die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.
der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891.)
VI. Kinder unker 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden, junge Leute
zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich
beschäftigt werden. (G.O. S. 135 Abs. 2 und 3.)
Die Arbeilsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürsen nicht vor
5) Uhr Morgens beginnen und nicht über 81 Uhr Abends dauern. (G.- O.
§. 139 Abs. 1.) Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am
Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach 51 Uhr Nach-
mittags beschäftigt werden. (G.O. §. 137 Abs. I.)
Zwischen den Arbeitsslunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regel.
mäßige Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich
beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen.
Den übrigen muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vor- und Nach-
mittags je eine halbsündige Pause gewährt werden. (G.O. §. 136 Abs. 1.)
VIII. Während der Pausen darf den Arbeltern unter 16 Johren eine Beschäfti-
gung im Fabrik- Vetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeits-
räumen nur dann geslattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des
Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit
der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien
nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhalmiß-
mäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. (5. 136 Abs. 2.)
IX. An Sonne und Festtagen, sowie während der vom ordentlichen Seelsorger
für den Katechumenen= und Kopfirmanden-, Beicht= und Kommnnion-
Unterricht bestimmten Stunden dürsen Arbeiter unter 16 Jahren nicht be-
schäftigt werden. (F. 136 Abs. 3.)
Tasel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (F. 138 Abs. 2.)
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