1892. 89
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
5. Stück vom Jahre 1892.
VI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 11. April 1892, betreffend die Ergänzung der Verordnung des
Bundesrathes vom 22. Juni 1875 zum Reichsgesetze über die Beur-
kundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Febr. 1875.
Der Bundesrath bat zur Ergänzung der Ausführungsverordnung vom 22. Juni
1875 zum Reichsgesetze über die Beurkundung des Personenstandes und die Che-
schliehung vom 6. Februar 1875 durch Beschluß vom 10. März 1892 — Nr. 14
des Centralblattes für das dentsche Reich — Folgendes beslimmt:
„Die bei der Vornahme einer Eintragung in das Standesregister am
Nande vermerkten Zusätze. Löschungen oder Abänderungen — S 13 Abs. 4
des Gesetzes — sind als solche in der in das Nebenregister einzutragenden
beglaubigten Abschrift der Eintragung — §& 14 Abs. 1 des Gesetzes
— wiederzugeben. “
„In die Auszüge aus dem Standesregister — & 15 Abs. 2 des Ge-
setzes — ist unker Weglassung der bei der Vornahme der Eintragung am
Rande vermerkten Zusäthze, Löschungen oder Abänderungen nur der be-
richtigte Wortlaut der Eintragung aufzunehmen.“
Die Standesbeamten werden angewiesen hiernach fortan zu verfahren.
Rudolstadt, den 11. April 1892.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Justiz-Abtheilung.
Hauthal.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gelegsammlung. LII
« Ausgegeben in Hiudolstadt am 11. * 1802.