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VII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 14. April 1892,
betreffend die Eheschließung von Angehörigen der Bayerischen Landes-
theile diesseits des Rheines.
In Gemäßheit des Art. 33 Absatz 1 des Königlich Bayerischen Gesetzes vom
16. April 1808 * »
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theile diesseits des Rheines nur auf Grund eines von der Distriktsverwaltungsbe-
hörde seiner Heimathsgemeinde ausgestellten Zeugnisses erfolgen, daß gegen die deab-
sichtigte Verehelichung kein in diesem Gesetze begründetes Hinderniß bestehe.
Diese Vorschrift ist durch das Bayerische Gesetz vom 17. März ds. Is. nicht
aufgehoben, vielmehr ist durch Art 7 desselben lediglich die Wirkung der bürgerlichen
Ungültigkeit einer im Widerspruche mit obiger Gesetzesbestimmung eingegangenen
Ehe in civilrechtlicher Beziehung beseitigt.
Es werden deshalb die Standesbeamten des Fürstenihums unter Hinweis auf
die Bestimmung in § 17 Ziffer 108 der Instruktion vom 11. Dezember 1875 und
8 2 des Nachtrags vom 13. August 1877 andurch angewiesen, Angehörige der
Bayerischen Landestheile diesseits des Rheines, wie bisher, nur dann zur Ehe-
schließung zuzulassen, wenn sie das im Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Fennman
gesorderte Zeugniß ihrer Heimathsbehörde beigebracht haben.
Rudolstadt, den 14. April 1892.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
Justiz-Abtheilung.
Hauthal.
M VIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 21. April 1892,
betreffend die Benachrichtigung der Pfarrämter von den die Auf-
lösung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe aussprechenden Urtheilen.
Nachdem von kirchlicher Seite der Wunsch ausgedrückt worden ist, daß die
Pfarrämter von den gerichtlichen Urtheilen, durch welche Ehen für aufgelöst, un-