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gültig oder nichtig erklärt worden sind, Nachricht erhalten, so werden die Standes-
beamten des Fürstenthums andurch angewiesen, die ihnen gemäß § 14 der Bundes.
rathsverordnung vom 22. Juni 1875 zum Reichsgesetz über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschliehung zugehende Ausfertigung des rechtskräftigen
Urtheils auch dem betreffenden Ortopfarramte zur Einsicht mitzutheilen.
Rudolstadt, den 21. April 1892.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
Justiz-Abthellung.
Hauthal.
IX. Verordnung
vom 25. April 1892,
betreffend die Aufbewahrung und Zubereitung von Morphin und
dessen Salzen.
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird in Ergänzung
unserer Verordnung vom 26. November 1891, betreffend die Abgabe stark wirken-
der Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und die Bezeichnung der Akzneigläser und
Standgefäße in den Apotheken (Ges. Samml. 1891 S. 112 u. f.) in Bezug auf die
Aufbewahrung und Zubereitung von Morphin und dessen Salzen hiermit Folgen-
des bestimmt.
81.
Morphium und dessen Salze, sowic für die Receptur vorräthige Zubereitungen
derselben (Verreibung, Lösung) sind in der Officin in einem besonderen, lediglich
für diesen Zweck bestimmten und verschliehbaren, Tab. C, bezeichneten Schränkchen
oder in einem ebenso beschaffenen mit Verschluß versehenen, besonders abgetheilten
Ranm aufzubewahren.
§2.
Als Zubereitungen des Morphium und seiner Salze für die Receptur sind
allein zulässig:
a. eine Verreibung von 1 Theil Morphium hydrochloricum mit 9 Theilen
Zucker,
b. eine Lösung von 1 Theil desselben Salzes in 49 Theilen Aqus destillata.
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