1892. os
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stück vom Jahre 1802.
. A. Ministerial-Verordnung,
vom 21. Mai 1892,
den Verkauf und Transport von Roth-, Damm= und Rehwild
betreffend.
Mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung verordnen wir hierdurch was folgt:
& 1
81.
Wer Roth., Damm= oder Rehwild in ganzen Stücken oder zerlegt besördert,
in Orte einführt, verkauft, in Läden, auf Märkten oder sonst auf irgend eine Art
zum Verkaufe ausstellt oder feilbietet, hat auf polizeiliches Erfordern den rechtmäßigen
Erwerb des Wildes nachzuweisen.
Wer Wuld der genannten Art durch die Post oder Eisenbahn versendet, hat den
Nachweis auch den Post. und Eisenbahnbeamten gegenüber zu führen.
Der in § 1 vorgeschriebene Nachweis wird erbracht durch einen Wildschein,
welchen der Inhaber der Jagd, auf welcher das Wild erlegt worden ist, oder dessen
berechtigter Verlreter (Jagdverwalter, Jagdaufseher u. s. w.) unter Angabe dieser
Eigenschaft, und zwar für jedes Stück einzeln, auszustellen hat.
Der Wildschein muß von der für den betreffenden Jagdbezirk zuständigen Orts-
polizeibehörde beglaubigt und untersiegelt sein.
Diese Beglaubigung ist nicht erforderlich, wenn der Aussteller zur Führung
eines Deense berechtigt und dieses dem Wildscheine beigedruckt ist.
zerlegtem Wilde genügt eine amtlich beglaubigte Abschrift des für das ganze
Wild aassiheln Wildscheines.
Fürsll. Schwarzb.= Rudolst. Baamude. l
Ausgegeben in Hiudolsiadt. au 31. vaf 1892.