Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. os 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1802. 
  
. A. Ministerial-Verordnung, 
vom 21. Mai 1892, 
den Verkauf und Transport von Roth-, Damm= und Rehwild 
betreffend. 
Mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung verordnen wir hierdurch was folgt: 
& 1 
81. 
Wer Roth., Damm= oder Rehwild in ganzen Stücken oder zerlegt besördert, 
in Orte einführt, verkauft, in Läden, auf Märkten oder sonst auf irgend eine Art 
zum Verkaufe ausstellt oder feilbietet, hat auf polizeiliches Erfordern den rechtmäßigen 
Erwerb des Wildes nachzuweisen. 
Wer Wuld der genannten Art durch die Post oder Eisenbahn versendet, hat den 
Nachweis auch den Post. und Eisenbahnbeamten gegenüber zu führen. 
Der in § 1 vorgeschriebene Nachweis wird erbracht durch einen Wildschein, 
welchen der Inhaber der Jagd, auf welcher das Wild erlegt worden ist, oder dessen 
berechtigter Verlreter (Jagdverwalter, Jagdaufseher u. s. w.) unter Angabe dieser 
Eigenschaft, und zwar für jedes Stück einzeln, auszustellen hat. 
Der Wildschein muß von der für den betreffenden Jagdbezirk zuständigen Orts- 
polizeibehörde beglaubigt und untersiegelt sein. 
Diese Beglaubigung ist nicht erforderlich, wenn der Aussteller zur Führung 
eines Deense berechtigt und dieses dem Wildscheine beigedruckt ist. 
zerlegtem Wilde genügt eine amtlich beglaubigte Abschrift des für das ganze 
Wild aassiheln Wildscheines. 
Fürsll. Schwarzb.= Rudolst. Baamude. l 
Ausgegeben in Hiudolsiadt. au 31. vaf 1892.
	        
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