Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

96. 1893. 
Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die seinen vorstehenden Angaben zu Grunde liegen- 
den Berechnungen oder andere Erlänterungen und Zusätze hierunter oder auf einer besonderen 
Anlage beizusügen. 
Druckfehler-Berichtigung. 
Seite 20, Z. 7 von unten ist zu lesen 
" 22, Z. 12 „ Gewerbebetriebe. 
„ 40, B. 10 „ oben „ „ „ 
„ 31, S. 1. „ „ „ „ Vereine.
	        
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