1893. 90
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
B. Stück vom Jahre 1803.
X XIV. Verordnung
vom 13. Juli 1893,
die Gewährung von Reisegebührnissen an mittellose Gefangene bei
ihrer Entlassung aus dem Gefängnisse betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten und, soweit die
Verhältnisse des gemeinschaftlichen Landgerichts Rudolstadt in Betracht kommen, mit
Zustimmung der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen
Landessustizverwaltung werden folgende Bestimmungen getroffen:
I. Wenn ein Gefangener aus einem Gerichtsgefängnisse nach einem mehr als
30 Kilometer von dem Gefängnisse entfernten Ort entlassen wird und Gelegenheit
zur Reise auf der Eisenbahn vorhanden ist, so ist für den Entlassenen, falls ihm
eigene Mittel nicht zur Verfügung stehen, zur Reise nach dem Beslimmungsort eine
Fahrkarte der billigsten Klasse zu beschaffen. Für Frauen, jugendliche, kranke oder
besonders schwache Personen können Fahrkarten auch bei geringerer Entfermung be-
schafft werden.
Neben der Fahrkarte kann dem Entlassenen ein Zehrgeld ausgehändigt werden,
welches, wenn das Ziel der Reise an einem Tage zu erreichen ist, nicht mehr als
1 Mark betragen soll. Ist das Reiseziel an einem Tage nicht zu erreichen, so kann
Zehrgeld bis zu 1 Mark für jeden nothwendigen Reisetag gewährt werden.
In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen kann dem Entlassenen für
die Rückreise bei größeren Entfernungen ein Zehrgeld ausgehändigt werden, das
höchstens ! Mark für den Marschtag betragen darf.
Die Zahl der nothwendigen Reise, und Marschtage bestimmt der Gefängniß-
vorsteher (§ 29 Abs. 2 der Hausordnung für die Gesängnisse vom 7. Januar 1887,
Ges.-Samml. S. 1) nach seinem Ermessen.
Fürstl. Schwanft. „Rudolst. Gesetzsammlung I.V.
Ausgegeben in Rudolstadt am 16. August 9