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II. Nach welchem Orte der Gefangene zu entlassen ist, bestimmt der Gefängniß.
wrset unter Berücksichtigung der Umstände.
Die Kosten für die Fahrkarte und das Zehrgeld sind insoweit aus dem
is des Gesangenen zu entnehmen, als nach Abzug derselben noch ein
Betrag von 15 Mark für den Gefangenen übrig bleibt. Der aus dem Arbeits-
verdienst nicht zu deckende Betrog ist aus Staatsmikteln zu gewähren.
Die Verrechnung der nicht aus dem Arbeitsverdienst entnommenen Zehrgelder
und Reisekosten erfolgt, insoweit nicht Artikel 14 des Staatsvertrags vom 17. Okto-
ber 1878 über die Errichtung des Landgerichts Rudolstadt Platz greift, auf Grund be-
sonderer Belege unter den Ausgaben für die Strafrechtspflege bei dem betreffenden Gerichte.
IV. Dem entlassenen Gefangenen darf der zur Lösung der Fahrkarte erforder-
liche Geldbetrag in der Negel nicht ausgebändigt werden. Die Fahrkarte ist viel-
mehr durch die Gefängnißverwaltung unmittelbar zu beschaffen. Ausnahmen sind
nur soweit gestattet, als dies nach den örtlichen Verhältnissen nicht ausführbar ist.
Die Gefängnißvorsteher baben geeigneten Falles biernach zu verfahren.
Rudolstadt, den 13. Juli 1893
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Jufllz-Abtheilung.
Hauthal.
XXV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 21. Juli 1893,
die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an die Paulin=
zeller Pferdeversicherungs-Gesellschaft betreffend.
Nachdem Seine Durchlauckt der Kürst beschlossen haben, der Paulinzeller Pferde-
versicherungsgesellschaft auf dem Grunde des unter dem heutigen Tage bestäligten
Statun die Rechte einer juristischen Person zu verleihen, so bringen wir diese landes-
herrliche Entschliehung andurch zur öffentlichen Kennmiß.
Rudolstadt, den 21. Juli 1893.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Jufliz-Abthellung.
Hauthal.