Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

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1893. 
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Der Zuständigkeit der Ephoren (Superintendenten) unterliegen die nachfolgenden 
Angelegenheiten: 
a. Alles was sich auf die Predigt, Sakramentsverwaltung, Verrichtung der Amts- 
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handlungen, die Ausübung der Seelsorge seitens der Geistlichen des Ephoral, 
bezirks bezieht; 
Urlanbsertheilungen, Anordnung der Vertretung in Behinderungsfällen der 
Geistlichen; 
Anhören der Probepredigt bei Anstellungen und Entgegennahme der Er- 
klärungen der Kirchen- und Schulvorslände in Ausübung des ihnen zustehen- 
den votum negativum; Uebergabe des Pfarrarchivs bei Personalwechsel in 
den Pfarrstellen, sowie Einführung der Pfarrer in Vertrelung des General- 
superintendenten im Fall der Behinderung desselben. 
Beaufsichtigung der Geistlichen in ihrer Amtsführung und in ihrem Wandel 
(Unangemeldete Visitationen und Berichte über dirselben); Konferenzen, Lese- 
zirkel, Disciplinarangelegenheiten; 
die Erstattung der Ephoralberichte; die kirchliche Statistik. Anordnung, 
Einsammlung und Weiterbeförderung der kirchlichen Kollekten; 
kirchliche Vereinsangelegenheiten, insbesondere die Aufgaben der christlichen 
Liebesthätigkeit, die kirchliche Armenpflege; 
die Kreisschulinspektion, dafern ihnen dieselbe übertragen ist, mit den dazu 
gehörigen Berichten und der Urlaubsertheilung an die Volksschullehrer bis 
zu 14 Tagen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 4. August 1893. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck. 
 
	        
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