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1893.
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Der Zuständigkeit der Ephoren (Superintendenten) unterliegen die nachfolgenden
Angelegenheiten:
a. Alles was sich auf die Predigt, Sakramentsverwaltung, Verrichtung der Amts-
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handlungen, die Ausübung der Seelsorge seitens der Geistlichen des Ephoral,
bezirks bezieht;
Urlanbsertheilungen, Anordnung der Vertretung in Behinderungsfällen der
Geistlichen;
Anhören der Probepredigt bei Anstellungen und Entgegennahme der Er-
klärungen der Kirchen- und Schulvorslände in Ausübung des ihnen zustehen-
den votum negativum; Uebergabe des Pfarrarchivs bei Personalwechsel in
den Pfarrstellen, sowie Einführung der Pfarrer in Vertrelung des General-
superintendenten im Fall der Behinderung desselben.
Beaufsichtigung der Geistlichen in ihrer Amtsführung und in ihrem Wandel
(Unangemeldete Visitationen und Berichte über dirselben); Konferenzen, Lese-
zirkel, Disciplinarangelegenheiten;
die Erstattung der Ephoralberichte; die kirchliche Statistik. Anordnung,
Einsammlung und Weiterbeförderung der kirchlichen Kollekten;
kirchliche Vereinsangelegenheiten, insbesondere die Aufgaben der christlichen
Liebesthätigkeit, die kirchliche Armenpflege;
die Kreisschulinspektion, dafern ihnen dieselbe übertragen ist, mit den dazu
gehörigen Berichten und der Urlaubsertheilung an die Volksschullehrer bis
zu 14 Tagen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 4. August 1893.
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg.
von Starck.