1893. (03
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück vom Jahre 1893.
. Xy. Verordnung
vom 14. August 1893,
betreffend Maßregeln gegen die Cholera.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund
des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges.-Samml. S. 238), unter Aufhebung der Ver-
ordnung vom 2. September 1892 betreffend Mahregeln gegen die Verbreitung der
Cholera (Ges. Samml. S. 175), verordnet, was folgt:
J.
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Alle Familienhäupter, Haus., Gast- und Quartierwirthe und Haushal ständ
sowie Aerzte und andere Personen, die sich mit der Ausübung. der Heilkunde liprnin
sind verpflichtet, nicht nur jeden in ihrer Familie, Wirthschaft und ihrem Hausstande
bez. bei Ausübung der Heilkunst vorkommenden Fall von Cholera, sondern auch jede,
den Verdacht auf Cholera begründende Erkrankung (Brechdurchfall aus unbekannten
Ursachen, mit Ausnahme der Brechdurchfälle bei Kindern bis zum Alter von 2 Jahren)
unverzüglich der zuständigen Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
Die Aerzte haben von dem ersten in ihrer Praxis an einem Orte vorkommenden
Falle von Cholera oder einer der Cholera verdächtigen Erkrankung nicht nur der zu-
ständigen Ortspolizeibehörde, sondern gleichzeitig auch direkt dem Bezirksphysikus Anzeige
zu machen.
Ebenso ist jeder Todesfall an Cholera oder choleraverdächtigen Erscheinungen
besonders zu melden.
Die Orlspolizeibehörde hat, sobald der Ausbruch oder der Verdacht des Auftreiens
von Cbolera gemeldet ist, unverzüglich Ermittelungen durch den Bezirksphysikus über
Art, Stand und Ursache der Krankheit vornehmen zu lassen.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung LIV.
Ausgegeben in Rudolstadt am 19. August 1893.