1893. 7
Zum §& 46. 7 der Wehrordnung.
Auszug
aus dem
Sterbe-Register
des Standesamts
enthaltend
die in der Gemeinde (dem Gutsbezirk).
im Jahre 18—
vorgekommenen Sterbefälle von männlichen Personen
im Alter bis zu 25 Jahren.
Die Richtigkeit und Vollsländigkeit der Uebertragung
aus dem Standesregisser bescheinigt
den ten 189
Der Standesbeamte.