Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 113 
4. folgende Gemische, welche Ninoverbindungen von Stofsen der aromatischen 
Reihe enthalten: 
a) Sekurit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dini- 
trobenzol oder ähnlichen Stoffen), 
b) Noburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphtalin oder 
Nirochlorbenzol und Ammoniaksalpeter); 
5. Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkrästige Zündungen, welche 
zum Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen 
amorces); 
6) alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe. 
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Spreng- 
stoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben 
von der Landespolizeibehörde gestaltet werden. 
8 3. 
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht 
nach - 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere: 
Nitroglycerin als solches und in Lösungen; 
1 Knallgold, trocken in fesler oder Pulverfonm, Knallaquecksilber, Knallsilber 
und die damit dargestellten Präparate; 
3. Nitroguckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; 
4. Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen; 
5. Sprengstoffe, welche entweder 
a) sauer reagiren smit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpelers und brenn- 
baren Salpeters (6 2 . 4 des Sekurits (§ 2 Nr. 4a) und des 
Noburits (5 2 Nr. 4b)jl. or 
b) bei einer Temperatur bis rn + 40 C zur Selbstzersehung neigen, 
oder 
eo) welche enthalten: 
au) chlorsaure Salze smit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplätt- 
chen (§ 2 Nr. 5)|, oder 
bb) pikrinsaure Salze, oder 
cc) Phosphor lmit Ausnahme der Zündplältchen (5 2 Nr. 5)], oder 
dd) Schwefelkupser; " 
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