Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

114 1893. 
6. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglycerin 
(Ziffer 1) oder mit anderer Sprengslussigkeit benetzt, oder äußerlich mit 
sesten Sprengsloffen behaftet sind; 
Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen au und für sich nicht spreng- 
krästigen Bestandtheile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brech- 
bare Scheidewände oder Hahnvorrichtungen solange getrennt gehallen wer- 
den, bis die Expplosion, durch Zertrümmerung, Verschiebung der Scheide- 
wände oder Oefsnen der Hahnvorrichtungen veranlaßt, statifinden soll. 
84. 
Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht ver- 
sendet, muß unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspolizeibehörde des Ver- 
sendungsortes den Frachtschein zur Visirung vorlegen. Der Empfang der Sendung 
ist vom Empfänger auf dem dem Frachtschein beigefügten Lieferschein zu bescheinigen. 
Die bescheinigten Lieferscheine sind der Ortspolizeibehörde des Versendungoortes jeder- 
zeit auf Verlangen vorzulegen. 
* 
55. 
Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschristen 
des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingesähr- 
lichen Gebrauch von Sprengstoffen (Reichs-Gesetzbl. S. 61) unterliegen, in der 
Weise theilnimmt, daß er dabei in den Besihh von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, 
Transportsührer, Transportbegleiter), muß den vorgeschriebenen Erlaubnißschein zum 
Besitz von Sprengstoffen oder beglaubigte Abschrist desselben während der Dauer 
seines Besitzes stets bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen. 
86. 
Fũr die Versendung auf Land- und Wasserwegen sind Spreugstoffe in hölzerne, 
halibare und dem Gewicht des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren 
Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht staltfinden kann, und welche nicht 
mit eisernen Reisen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Stian der höl- 
zernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr slarken und steifen. 
Lefirnißten Pappdeckels geferligle Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) venvendet 
werden. Die zum Transport von Pulver, Sprengsalpeter und brennbarem Salpeter 
2 Zisser 1) verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder 
sonstige eiserne Befestigungsmittel haben.
	        
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