116 1893.
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch
für die Versendung auf Land= und Wasserwegen.
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.
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Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhmwerken, welche Personen befördern,
ist verboten.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Ge-
fahr z. B. bei Eisstopfungen, die nöthigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung
erforderliche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Be-
stimmungsorte geschafft werden soll.
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken
darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschüt-
terungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abge-
worfen werden.
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder
dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmi-
gung der Ortopolizeibehörde einzuholen.
§#9.
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß
sie gegen Scheuern, Nüneln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage
gesichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen vielmehr ge-
legt und durch Holzunterlagen unter Haar, oder Strohdecken gegen jede rollende
Bewegung gesichert werden.
8 10.
Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhüichen, Zündpräparaten oder sonstigen leicht
entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden.
Die im § 2 Ziffer 2, 3 und 4 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver,
Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (5 2 Ziffer 1), Kartuschen, Petarden, Feuer-
werkskörpern, Zündungen (5 2 Zifser 5), oder mit Patronen für Feuerwaffen (5 1b)
zusammen verladen werden.