1893. 117
11.
Zur Beförderung von Sprengsloffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht schließende
Wagenkasten besihen, daß die Sprengsloffe nicht verstreut werden können. Sind die
Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dichtschließenden, feuersicheren Plan-
tuche (z. B. imprägnirter Leinwand) überspannt sein.
Auch die Vorder, und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben Material
zu schließen.
Zum Sperren der Näder dürsen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden;
bei Eisbahn ist eine *ê*-• Sperworrichtung (Kräter) gestattet, sofern sie ganz
vom Radschuh bedeckt i
ie Fuhrwerke sen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbarc, stets
zcgelonon gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen.
§* 12.
Fuhrwerke, welche Sprengsloffe führen, dürfen niemals ohne Bewachung bleiben.
Auf denselben darf Feuer oder ofsenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht ge-
raucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder
Lichl, sowie das Tabakrauchen verboten.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und von
Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schrikt passirt werden.
Besleht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während der
Fahrt eine Entfernung von mindeslens 50 Meter unter einander innehalten.
8 14.
Bei jedem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde ist eine Entsernung
von mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden
einzuhalten.
* Ortspolizeibehörde darf. falls eine geeignete Haltestelle in solcher Entfer-
nung nicht zu sinden ist, gestatten, dah eine Haltestelle in einer geringeren, wenn
aber nicht ein anderer Schuß geboten ist, mindestens 200 Meter belragenden Ent-
fernung von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird.
Bei einem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von
Ortschaften ist überdies der Ortspolizeibehörde thunlichst schleunig Anzeige zu er-
statten; die Ortspolizeibehörde hat darauf die ihr nothwendig erscheinenden Vor-
sichtsmaßregeln zu kreffen.