Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

118 1893. 
8 15. 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder ge- 
heizten Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möglichst 
weit entfernt bleiben. 
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampf- 
straßenbahnen liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, 
wenn der Bestimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren 
Wege nicht zu erreichen ist. 
8 16. 
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur geslattet, 
wenn diese nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden 
können. Ist die Duchfahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer der Orts- 
polizeibehörde Anzeige zu erstatten und deren Bestimmungen vor der Einfahrt in 
den Ort abzuwarten. Die Ortspolizeibehörde hat den zu nehmenden Straßenzug 
zu bestimmen und von anderen Fahrzeugen möglichst frei zu halten, auch Sorge zu 
tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung be- 
sonderer Gefahren erfolgt. 
17. 
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche mit 
festen, dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transportes unter 
Verschluß gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich der Besörde- 
rung solcher Transporte nur die Vorschriften im § 11 Absatz 3 und 4, § 12, & 13 
Absatz 1 und § 14 Anwemung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß 
die regelmähig einzuhaltende Entfernung 200 Meter belrägt. 
8 18. 
Geräth eine Sprengstofssendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere 
Versand bedenklich erscheint, so hat die Ortspolizeibehörde, welcher von dem Trans- 
vortführer thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren 
Behandlung der Sendung nöthigen Anordnungen zu kreffen, und zwar je nach den 
Umständen unter Zuziehung eines auf ihre Aufforderung von dem Absender zu ent- 
sendenden Sachverständigen. 
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch die 
Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrichtigung desselben 
wenn möglich nach der Angabe und unter Aussicht eines Sachverständigen.
	        
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