120 1893.
5 22.
Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume,
welcher bei Dampsschiffen möglichst weit von den Fesselräumen entfernt ist, unter
Deck fest verstaut werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere mit
einem dichtschließenden feuersicheren Plantuche (z. B. imprägnirte Leinwand) über-
spannt sein.
Weder in den so benußten, noch in den unmittelbar daran sioßenden Räumen
dürfen Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein.
Leicht entzündliche oder selbst entzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und
Kokes nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt aus-
eschlossen.
geschloss g 2.
Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passiren, so hat der Transport=
führer dem Brücken= oder Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der Durch-
fahrt dessen Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken- oder Schleusenwärter hat
Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Ver-
meidung besonderer Gefahren erfolgt.
Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufenthalts
dem Publikum nicht zugänglich sind.
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu seten und hat Vor-
schriften über Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen
zu treffen.
rV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen, sowie über
deren Aufbewahrung und Verausgabung.
8 24.
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Ortspolizeibehörde Anzeige
machen. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes
vom 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubniß gemäß § 1
dieses Gesetzes.
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauf-
tragten nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vorgesehenen
Behältern abgegeben werden. Diese Behälter müssen mit der Jahreszahl der Ab-
gabe aus der Fabrik und mit einer durch das Jahr der Herstellung fortlaufenden
Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an jeder in den