Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 125 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
12. Stück vom Jahre 1803. 
  
XXI. Verordnung, 
betreffend eine Erweiterung der Verordnung vom 2. Juli 1892 
(Ges.-Samml. S. 167) über die äußere Heilighaltung der Sonn- 
und Festtage, 
vom 17. Oktober 1893. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
haben auf den Antrag Unseres Ministeriums beschlossen, die Verordnung über die 
äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage vom 2. Juli 1892 (Ges.-Samml. 
S. 167) durch einen Zusatz zu §5 10 dahin zu erweitern, daß fortan auch das 
Reformationsfest, da we dle Feier defselben am 31. Oklober beibehalten wird, zu 
den gesetzlichen Festtagen im Sinne der gedachten Verordnung gehört. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 17. Oktober 1893. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck. 
  
Fürstl. Schwarzgb.-Rudolft. Gesetzsammlung ILIV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 19. Oklober %.
	        
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