Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 131 
Gesetzfammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
15. Stück vom Lahre i803 
  
M XXV. Verordnung 
vom 23. Dezember 1893, 
die Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 3. September 1892 
über Einführung einer allgemeinen Fleischbeschau betreffend. 
Mit Höchster Genebmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund 
des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der Polizei- 
behörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen abändernd und ergänzend zu 
der Verordnung vom 3. September 1892 (Ges. Samml. S. 201), die Einführung 
einer allgemeinen Fleischbeschau betreffend, verordnel, was folgt: 
Art. 1. 
Der § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Das Fleisch kranker Thiere, welches von dem Fleischbeschauer für noch ge- 
nießbar erklärt worden ist, sowie das weniger nahrhafte Fleisch — das 
mindenwerthige, sogen. nicht bankmäßige Fleisch — darf nur in dem Orte, 
in welchem die Schlachtung stattgesunden hat, unter Angabe des Grundes 
der Minderwerthigkeit feilgeboten und verkauft werden. 
Art. 2. 
Die Bestimmmg in § 12 Nr. 4, welche das Fleisch von Zuchtflieren für 
minderwerlhig, nicht bankmäßig, erklärt, kommt in Wegfall. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesezsammlung LIV. 27 
Ausgegeden in Rudolstadt am 29. Dezember 1893.
	        
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