1893. 131
Gesetzfammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
15. Stück vom Lahre i803
M XXV. Verordnung
vom 23. Dezember 1893,
die Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 3. September 1892
über Einführung einer allgemeinen Fleischbeschau betreffend.
Mit Höchster Genebmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund
des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der Polizei-
behörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen abändernd und ergänzend zu
der Verordnung vom 3. September 1892 (Ges. Samml. S. 201), die Einführung
einer allgemeinen Fleischbeschau betreffend, verordnel, was folgt:
Art. 1.
Der § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Das Fleisch kranker Thiere, welches von dem Fleischbeschauer für noch ge-
nießbar erklärt worden ist, sowie das weniger nahrhafte Fleisch — das
mindenwerthige, sogen. nicht bankmäßige Fleisch — darf nur in dem Orte,
in welchem die Schlachtung stattgesunden hat, unter Angabe des Grundes
der Minderwerthigkeit feilgeboten und verkauft werden.
Art. 2.
Die Bestimmmg in § 12 Nr. 4, welche das Fleisch von Zuchtflieren für
minderwerlhig, nicht bankmäßig, erklärt, kommt in Wegfall.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesezsammlung LIV. 27
Ausgegeden in Rudolstadt am 29. Dezember 1893.