Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

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1893. 
Art. 3. 
Der § 17 erhält folgenden Wortlaut: 
§* 17. 
Wer Schlachtthiere der vorgeschriebenen Schau entzieht oder wer die Schau 
der von auswärts eingeführten Fleischwaaren bezüglich der in § 15 genannten 
Vorräthe vereitelt, wird mit Geldstrase bis zu 50 Mk. oder mit Hast beslraft. 
Eine gleiche Strafe krifst denjenigen, welcher der Vorschrift des § 11 
Abs. 1 zuwiderhandelt. 
Wer Fleisch von der in § 9 bezeichneten Art feil häll oder verkauft, 
wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft, sofern nicht 
nach Maßgabe reichs, oder landesgesetzlicher Bestimmungen eine höhere Strafe 
eintritt. 
Die Landrathsämter, welchen die Ausführung dieser Verordnung und die 
Ueberwachung der Thätigkeit der Fleischbeschauer obliegt, haben Ordnungs- 
widrigkeiten der letzteren, insbesondere auch Fahrlässigkeit bei der Beschau, 
ungerechtfertigte Verzögerung der Untersuchung oder mangelhafte Eintragungen 
in die Tagebücher mit Ordnungsstrafen bis zu 15 Mk. und nach Befinden 
mit Zurücknahme der amtlichen Bestellung zu beslrafen. 
Rudolstadt, den 23. Dezember 1893. 
Fürstlich Schwarkburs. Ministerium. 
Starck.
	        
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