1893. n
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stüch vom Jahre 1803.
II. Ministerialbekanntmachung
vom 17. Februar 1893,
betreffend die Vornahme von Zustellungen in den Wohnungen von
Personen, welche von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit find.
Im Interesse der ordnungsmäßigen Handhabung der Vorschriften über die
Vornahme von Zustellungen in den Wohnungen von Personen, welche von der in.
ländischen Gerichtsbarkeit befreit sind, werden die Gerichte darauf hingewiesen, daß
Zustellungen in gerichtlichen Angelegenheiten an Personen, auf welche die Vorschriften
der §§ 18, 19 des Gerichtsverfassungsgesetzes Anwendung sinden, nur im diploma-
üschen Wege erfolgen können. Auch dürfen Handlungen, welche eine Ausübung der
Gerichtsbarkeit enthalten, in den Wohnungen dieser Personen nicht ohne ihre Zu-
stimmung vorgenommen werden und es bedarf deshalb ihrer Zustimmung auch für
die Vornahme von Zustellungen in ihrer Wohnung an solche Personen, welche der
inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen sind. Demgemäß werden für Zuslellungen
in diesen Fällen die nachslehenden Bestimmungen getroffen.
I. Die. Wohnungen der Chess und Mitglieder der bei dem Deutschen Reiche
beglaubigten Missionen, welche von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit sind,
ferner der Chefs und Mitglieder der bei einem Bundesstaate beglaubigten Missionen
mit der in § 18 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes getrofsenen Einschränkung,
desgleichen die Wohnungen des von der inländischen Gerichtsbarkeit besreiten Ge-
schäftspersonals der vorerwähnten Personen und solcher Bediensteten derselben, welche
nicht Deutsche sind, dürsen zum Zweck einer Zuslellung in iswrtdenhenn
Fürstl. Schwarzb.Rudolst. Gesetzsammlung LIV.
Ausgegeben in Rudolstadt am 2. Mörz *W