Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. n 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stüch vom Jahre 1803. 
  
II. Ministerialbekanntmachung 
vom 17. Februar 1893, 
betreffend die Vornahme von Zustellungen in den Wohnungen von 
Personen, welche von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit find. 
Im Interesse der ordnungsmäßigen Handhabung der Vorschriften über die 
Vornahme von Zustellungen in den Wohnungen von Personen, welche von der in. 
ländischen Gerichtsbarkeit befreit sind, werden die Gerichte darauf hingewiesen, daß 
Zustellungen in gerichtlichen Angelegenheiten an Personen, auf welche die Vorschriften 
der §§ 18, 19 des Gerichtsverfassungsgesetzes Anwendung sinden, nur im diploma- 
üschen Wege erfolgen können. Auch dürfen Handlungen, welche eine Ausübung der 
Gerichtsbarkeit enthalten, in den Wohnungen dieser Personen nicht ohne ihre Zu- 
stimmung vorgenommen werden und es bedarf deshalb ihrer Zustimmung auch für 
die Vornahme von Zustellungen in ihrer Wohnung an solche Personen, welche der 
inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen sind. Demgemäß werden für Zuslellungen 
in diesen Fällen die nachslehenden Bestimmungen getroffen. 
I. Die. Wohnungen der Chess und Mitglieder der bei dem Deutschen Reiche 
beglaubigten Missionen, welche von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit sind, 
ferner der Chefs und Mitglieder der bei einem Bundesstaate beglaubigten Missionen 
mit der in § 18 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes getrofsenen Einschränkung, 
desgleichen die Wohnungen des von der inländischen Gerichtsbarkeit besreiten Ge- 
schäftspersonals der vorerwähnten Personen und solcher Bediensteten derselben, welche 
nicht Deutsche sind, dürsen zum Zweck einer Zuslellung in iswrtdenhenn 
Fürstl. Schwarzb.Rudolst. Gesetzsammlung LIV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 2. Mörz *W
	        
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