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irgend welcher Art nur dann betreten werden, wenn der Inhaber der Wohnung seine
Zustimmung dazu ertheilt hat.
2. Die Einholung der Zustimmung ist bei dem Ministerium (Justizabtheilung)
zu beantragen. Geht der Antrag von einem Amtsgericht oder von dem Unter-
suchungsrichter bei dem gemeinschaftlichen Landgericht aus, so ist derselbe vor dem
Abgange dem Präsidenten des Landgerichts vorzulegen. Letiterer hat zu prüfen, ob
der Antrag zur Weiterbesörderung geeignet erscheint; eventl. ist von ihm auf die
schleunige Beseiligung etwaiger Mängel hinzuwirken. Auf den Antrag hat der
Präsident zum Zeichen, daß derselbe ihm vorgelegen hat und zur Beförderung für
geeignet befunden worden ist, den Vermerk zu setzen: „Gesehen, (Datum), der Land-
gerichtspräsident.“ Der Untersckrift ist in diesem Falle das Amtesiegel nichl bei-
zufügen.
3. Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung einer der in Ziffer 1 erwähnten
Personen zum Zwecke der Zustellung nur dann beireten und eine Zustellung in der
Wohnung einer dieser Personen durch Aufgabe zur Post nur dann bewirken, wenn
ihm die . des Inhabers der Wohnung schristlich vorgelegt wird.
Die Post darf von dem Gerichtsvollzieher und insoweit eine Zustellung unter
Vernittelung des Gerichtsschreibers zulässig ist, von dem Gerichtsschreiber um Be.
wirkung einer Zustellung in der Wohnung einer der in Ziffer 1 erwähnten Personen
mur dann ersucht werden, wenn die Zustimmung des Inhabers der Wohnung schrist-
lich vorliegt.
5. Wird dem Gerichtsvollzieher oder dem Gerichtsschreiber die erforderliche
Zustimmung nicht vorgelegt, so hat derselbe, sobald ihm bei dem Empfang oder bei
Ausführung des Auftrags erkennbar wird, daß die Zustellung nicht vorgenommen
werden darf, von der Zustellung Abstand zu nehmen und den Auftrag oder das
Ersuchen dem Amtsgerichte, bei welchem er angestellt ist, vorzulegen. Das Amts-
gericht hat alsdann die Einholung der Zustimmung von Amtswegen zu beantragen.
Rudolstadt, den 17. Februar 1893.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.