Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 
Küstenschiffahrt in asiatischen, australischen, ost- oder westafrikanischen Ge- 
wãssern, sowie in dem Verkehr zwischen asiatischen, australischen und ostafri- 
kanischen Häfen oder zwischen diesen und europäischen Häfen, in letßterem 
Verkehr jedoch nur, wenn es sich um den Dienst in den Kohlen- und Kessel- 
räumen der Dampfsschiffe handelt und wenn bei der Anmusterung im Auslande 
zugleich die Rückfahrt ausbedungen ist. 
Dienslleistungen zur schleunigen Hülfe bei Unglücksfällen oder Verheerungen 
durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung von Verkehrs= oder 
Bekriebsstörungen, sofern diese Dienstleistungen nach ihrer Art die Dauer 
von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht übersteigen werden. 
Berlin, den 24. Jannar 1893. 
r□J 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
(gez.) von Boetticher.
	        
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