Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

16 1893. 
Flächen des Acker- und Gartenlandes, der Weiden und Weinberge, Holzungen, Haus- 
und Hofräume, des Oed. und Unlandes und der Wege und Gewässer muß mit den 
auf der ersten Seite angegebenen rrungc übereinstimmen. 
Die gehörig ausgefüllten zumuls sind von den Gemeindevorständen, bezw. 
den Vertretern der Guts= und Waldbezirke zu unterzeichnen und spätestens bis zum 
1. November 1893 an die Fürstl. gndnattsämte einzusenden. 
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Die Fürstl. Landrathsämter prüfen die ausgefüllten Formulare hinsichtlich ihrer 
Vollständigkeit und Richtigkeit, veranlassen nöthigenfalls deren Berichtigung und senden 
sie alsdann spätestens bis zum 15. Jannar 1894 an das Fürstl. Ministerium ein. 
Rudolstadt, den 21. März 1893. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
  
. V. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 1. April 1893. 
betreffend die Eximierung der Residenzstadt Rudolstadt in Gemeinde- 
Angelegenheiten von der Aufsicht des Fürstl. Landrathsamtes. 
Auf Höchste Bestimmung Seiner Durchlaucht des Fürsten ist mit dem heutigen 
Tage die Residenzstadt Rudolstadt in Bezug auf die Verwaltung der Gemeinde-An- 
gelegenheiten von der Aussicht des Fürstl. Landrathsamts hierselbst eximiert und dem 
unterzeichneten Ministerium direkt unterstellt worden. 
Unter Bezugnahme auf Art. 167 der Gemeinde-Ordnung vom 9. Juni 1876 
(Ges-Samml. S. 69) wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 1. April 1893. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Starck. 
 
	        
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