1893. 10
Gesetzfammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Stück vom Jahre 1893.
„½n VI. Gewerbestenergesetz
vom 7. März 1893.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Beirath und Zustimmung des
getreuen Landtages was folgt:
81.
Gegenstand der Besteuerung.
Der Besteuerung nach diesem Geseßze unterliegen die im Fürstenkhume betriebenen
stehenden Gewerbe.
Hinsichtlich der Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen und des
Wanderlagerbetriebes bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.
82.
Gewerbliche Unternehmen, welche außerhalb des Fürstenkhums ihren Siß haben,
aber im Fürstenthume durch Errichtung einer Zweigniederlassung, Fabrikations-, Ein-
oder Verkaussstätte oder in sonstiger Weise einen oder mehrere slehende Beniebe
unterhalten, sind nach Maßgabe derselben der Gewerbesteuer im Fürstenthume unter-
worsen. Dieselben sind verpflichtet, auf Erfordern bei der Stenerverwaltung einen
im Fürstenthume wohnhaften Vertreter zu bestellen, welcher für die Erfüllung aller
dem Inhaber des Unternehmens obliegenden Verpflichtungen solidarisch haftet.
83.
Befreiungen.
#an der Gewerbesleuer sind befreit:
das Deutsche Reich und die Reichsbank;
! Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung L.IV.
Ausgegeben in Rudolstadt am 15. April 1808.